Productivity & New Work FAQ zum Arbeitsrecht: Sieben Mythen zum Vorstellungsgespräch

FAQ zum Arbeitsrecht: Sieben Mythen zum Vorstellungsgespräch

Sind vorab (schlecht bezahlte) Praktika als „vergünstigte“ Einarbeitungsphase erlaubt?

Wenn Bewerber*innen ausreichend qualifiziert sind, gibt es keinen Grund, sie nicht entsprechend zu bezahlen. Deswegen sollte man sich unbezahltes Probearbeiten maximal eine Woche gefallen lassen. Ansonsten ist es Aufgabe des Unternehmens, die Mitarbeiter*innen einzuarbeiten. In der Praxis ist unbezahltes Probearbeiten aber Verhandlungssache – und wer nicht mitzieht, schmälert vielleicht sogar die Aussichten auf den Job. Wenn Arbeitsergebnisse aus dem Probearbeiten verwendet werden, sollten diese je nach Branche zumindest auf Honorarbasis bezahlt werden.

Darf der künftige Arbeitgeber meinen Ex-Arbeitgeber anrufen, um herauszufinden, ob ich im Gespräch geflunkert habe?

Eigentlich nicht, denn hier greift das Datenschutzgesetz. Das heißt, dass der alte Arbeitgeber ohne Einwilligung keine Angaben zu ehemaligen Mitarbeiter machen darf – und der neue Arbeitgeber ohne Einwilligung auch keine Daten erheben. Das ist jedenfalls die Theorie. In der Praxis kann man das kaum kontrollieren.

Nach dem Gespräch werde ich geghostet, niemand reagiert auf Anrufe oder Mails. Dürfen die das?

Das ist zwar unhöflich, aber zulässig. Das Einzige, worauf Bewerber*innen Anspruch haben, ist, dass ihnen ihre Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt werden – wenn sie sie per Post verschickt haben. Auch Begründen müssen Unternehmen ihre Absage nicht. Dass die meisten Absagemails so kurz gefasst sind, hat auch Gründe: Sollten die Bewerber*innen den Eindruck haben, dass sie aufgrund Diskriminierung abgelehnt werden, können sie dagegen klagen. Deswegen bevorzugen die Unternehmen standardisierte Absageschreiben.

Was passiert, wenn ein Unternehmen erst zu- und wieder absagt – und ich schon eine Wohnung gemietet habe?

Das Beste ist, sich nie eine Wohnung zu mieten, wenn noch kein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Denn selbst mit einer mündlichen Zusage sind die Konditionen noch nicht geklärt. Schließlich könnte der Arbeitgeber alles abstreiten und die betroffene Person kann nichts beweisen. Erst durch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag ist das Unternehmen an die Zusage gebunden.

Ob der Chef im Vorstellungsgespräch nach dem Kinderwunsch fragen darf, Übergewicht ein Kündigungsgrund sein kann oder man sich während einer Krankschreibung zwei Wochen nach Sardinien absetzen darf, haben wir schon herausgefunden. Ihr habt aber immer noch offene Fragen zum Arbeitsrecht? Nehmen wir gerne mit. Mail to: katz.juli@guj.de 

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