Ablage FAQ zum Arbeitsrecht: Zehn Fragen zum Urlaub – Teil 2

FAQ zum Arbeitsrecht: Zehn Fragen zum Urlaub – Teil 2

Und wenn ich gar nicht aus dem Unternehmen ausscheide, sondern nur bis Ende Dezember die Urlaubstage nicht losgeworden bin? Darf mein Chef mir verbieten, die ins nächste Jahr mitzunehmen?

Hier muss man unterscheiden, ob Arbeitnehmer*innen überhaupt versucht haben, ihren Urlaub zu nehmen. Es gibt nämlich eine Regelung, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Arbeitnehmer*innen müssen also ihren Urlaub zumindest beantragen. Da Urlaub der Erholung dient, muss auch der Arbeitgeber darauf hinwirken, dass er genommen wird. Wenn also ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag stellt, muss der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zugehen und ihm den Urlaub sozusagen „zuweisen“. Das Bundesurlaubsgesetz geht deshalb davon aus, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr tatsächlich eingebracht wird. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Erfordernisse es rechtfertigen oder der Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen den Urlaub nicht nehmen konnte. Konnte ich also meinen Urlaub nicht einbringen, weil ich zu lange krank war, darf er in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Eine automatische Übertragung von Resturlaub sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Mist, krank im Urlaub! Muss ich das von meinen Urlaubstagen abziehen oder kann ich mich beim Arbeitgeber krankmelden?

Wenn man während des Urlaubes krank wird, muss man sich zum einen sofort krankmelden und die Krankheit durch ein ärztliches Attest nachweisen. Dann werden die Tage der Krankheit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Aber Achtung: Der Urlaub verlängert sich nicht einfach um die Krankheitstage. Also kann man nicht einfach länger zu Hause bleiben. Urlaubstage, in denen man krank war, müssen neu beantragt und genehmigt werden.

Die Airline hat meinen Rückflug gecancelt. Darf der Chef einen Urlaubstag streichen?

Nein, das darf er nicht. Er darf aber die Bezahlung für diesen Arbeitstag verweigern, weil es grundsätzlich in der Risikosphäre von Arbeitnehmer*innen liegt, wenn die Fluggesellschaft streikt oder der Rückflug gecancelt wird.

Wir haben zwar schon über Mythen zur Krankschreibung oder zur Kündigung aufgeklärt, ihr habt aber immer noch offene Fragen? Nehmen wir gerne mit. Mail to: katz.juli@guj.de

 

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