Productivity & New Work FAQ zum Arbeitsrecht: Was muss man alles bei einer Workation beachten?

FAQ zum Arbeitsrecht: Was muss man alles bei einer Workation beachten?

Welche Themen sollten aus arbeitsrechtlicher Sicht sonst noch bei einer anstehenden „Workation“ geregelt werden?

Arbeitsrechtlich ist zunächst zu prüfen, ob deutsches Recht überhaupt Anwendung findet. Ein nur vorübergehendes Homeoffice aus dem Ausland hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den gewöhnlichen Beschäftigungsort der Arbeitnehmer:innen und damit auf das anwendbare Recht. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn Mitarbeiter:innen dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum überwiegend aus dem Ausland tätig sind.

Es sind grundsätzlich alle arbeitsrechtlichen Themen zu regeln, die auch beim „normalen“ Arbeiten aus dem Homeoffice, beziehungsweise bei mobiler Arbeit einer Regelung bedürfen. Detaillierte Regelungen sollten insbesondere im Bereich Datenschutz und Arbeitsschutz getroffen werden.

Was muss aus steuerrechtlicher Sicht beachtet werden?

Aus steuerrechtlicher Sicht ist vor allem zu klären, ob sich Änderungen hinsichtlich der Pflicht der Arbeitgeber:innen zum Lohnsteuerabzug generell, beziehungsweise der Höhe nach durch die „Workation“ aus dem Ausland, ergeben.

Zusammengefasst bleibt es grundsätzlich bei der Versteuerung in Deutschland, wenn sich in Deutschland ansässige und bei deutschen Arbeitgeber:innen angestellte Arbeitnehmer:innen nicht länger als 183 Tage im Ausland aufhalten – sogenannte „183 Tage Regel“. Kurzfristige Tätigkeiten im Ausland haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Pflicht der Arbeitgeber:innen zum Lohnsteuerabzug.

Für Arbeitgeber:innen ist zudem wichtig, dass sie das steuerliche Risiko der Begründung einer Betriebsstätte im Ausland, die entsprechende Steuerpflichten im jeweiligen Ausland zur Folge hätte, vermeiden. Insbesondere bei regelmäßiger Arbeitstätigkeit aus dem Ausland besteht ein erhöhtes Risiko hierfür, so dass in diesem Fall ein besonderes Augenmerk auf dieses Thema gelegt werden sollte. Einzelheiten und eine genauere detaillierte Prüfung im Hinblick auf diese Themen sind unter Berücksichtigung des jeweiligen ausländischen Steuerrechts und einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen stets im Einzelfall abschließend zu klären.

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