Innovation & Future Achtung handeln: Ihr könnt die Forschungszulage jetzt rückwirkend beantragen

Achtung handeln: Ihr könnt die Forschungszulage jetzt rückwirkend beantragen

Autorin: Sabine Hentschel (Fördermittelberaterin)

Der Bundesrat hat das sogenannte Wachstumschancengesetz verabschiedet. Hinter dem Wortungetüm verbirgt sich tatsächlich Lohnenswertes: Wer forscht, kann sich, Zulagen holen. Und zwar auch für die vergangenen vier Jahre.

Die Forschungszulage ist eines der attraktivsten Förderprogramme – und zudem das einzige, das eine rückwirkende Förderung ermöglicht. Unternehmen können im Rahmen des Forschungszulagengesetzes ihre Entwicklungsprojekte also auch rückwirkend fördern lassen, sofern sie nach dem 1. Januar 2020 gestartet wurden. Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sind förderfähig. Unabhängig von Branche und Größe des Unternehmens können abgeschlossene, begonnene oder geplante Vorhaben beim Finanzamt beantragt werden –  fehlgeschlagene Forschung und Entwicklung inkludiert.

Der Bundesrat hat jetzt dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, das heißt der Verabschiedung des Gesetzes steht nichts mehr im Weg. Für das Forschungszulagengesetz bedeutet dies ab dem Tag nach der Verkündung noch attraktivere Fördermöglichkeiten. 

Was ändert sich?

Bisher war die Forschungszulage bis 2026 zeitlich begrenzt – mit der Gesetzesänderung gilt sie nun unbefristet. Zudem wurde die Bemessungsgrundlage von bisher 4 auf 10 Millionen Euro angehoben, das heißt die maximale Förderung steigt von einer Millionen auf 2,5 Millionen Euro pro Jahr.  Neben Personalkosten und externen Entwicklungskosten werden künftig auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen gefördert. Zudem steigt die effektive Förderung für externe Entwicklungsaufträge von bisher 15 auf 17,5 Prozent. Der Stundensatz für Eigenleistungen von Einzelunternehmern wird von 40 auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben. Außerdem können kliene und mittelgroße Unternehmen künftig eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen.

Was wird gefördert?

Die Forschungszulage fördert Leistungen aus Einzel- oder Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung mit 25 Prozent:

1 Eigenbetriebliche Forschung

Lohn- und Gehaltskosten der in dem F&E Vorhaben mitwirkenden Projektmitarbeiter  

2 Externe Forschungsaufträge

Künftig 70 Prozent der Forschungsaufträge, die extern an andere Unternehmen,  Universitäten oder Forschungseinrichtungen (in der EU/EWR2) vergeben werden.

3 Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers

Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers, wenn der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Es können künftig 70 Euro pro Stunde bis max. 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.

4 Investitionskosten

Mit der Gesetzesänderung werden nun auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen gefördert, wenn sie für das Projekt genutzt werden. Dann können also bspw. die Kosten von Analyse- und Testgeräten oder Prüfständen entsprechend der Wertminderung im Projektzeitraum berücksichtigt werden.

Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, für das der Anspruch entstanden ist, gestellt werden.  Die Antragsfrist für die Gewährung der Forschungszulage für das Jahr 2020 endet dem­nach Ende 2024! Wer also noch von einer Förderung für 2020 profitieren möchte, sollte jetzt aktiv werden.

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