Finance & Freedom Dein Datenschutz ist 5.000 Euro wert: Gericht verurteilt Meta

Dein Datenschutz ist 5.000 Euro wert: Gericht verurteilt Meta

Landgericht Leipzig schlägt neue Richtung ein: Facebook-Nutzer erhält 5.000 Euro Entschädigung für Datenschutzverstöße durch Meta – ohne konkreten Schaden nachweisen zu müssen. Das Urteil könnte zum Präzedenzfall werden.

Die Überwachungsmaschinerie des Social-Media-Giganten Meta bekommt einen empfindlichen Dämpfer. Das Landgericht Leipzig hat in einem wegweisenden Urteil vom 4. Juli 2025 einem Facebook-Nutzer eine Entschädigung von 5.000 Euro zugesprochen – allein aufgrund des Gefühls, permanent überwacht zu werden. Besonders brisant: Der Kläger musste keinen konkreten individuellen Schaden nachweisen. Das Urteil könnte den Startschuss für eine Welle ähnlicher Klagen geben und die Machtverhältnisse zwischen Nutzern und Datenkonzernen grundlegend verschieben.

Die Business Tools als digitale Fußfessel

Die für Datenschutzrecht zuständige 5. Zivilkammer stützt ihre Entscheidung auf die umfassende Datensammelpraxis von Meta. Der Konzern hat mit seinen Business Tools ein System entwickelt, das auf zahllosen Webseiten und Apps eingebunden ist und kontinuierlich Nutzerdaten an Meta sendet. Das perfide daran: Selbst wenn man sich nicht aktiv bei Facebook oder Instagram anmeldet, wird man als Nutzer individuell erkannt und verfolgt, sobald man sich auf einer dieser Drittseiten bewegt.

Die gesammelten Daten wandern anschließend in die USA und andere Drittstaaten, wo sie in unbekanntem Ausmaß ausgewertet werden. Das Gericht folgt damit der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs, der in einem früheren Verfahren gegen Meta bereits festgestellt hatte, dass diese Praxis „potenziell unbegrenzte Datenmengen“ betrifft und „nahezu die vollständige Überwachung des Online-Verhaltens“ ermöglicht.

Europarecht statt nationales Recht

Die Leipziger Richter beschritten einen bemerkenswerten Weg: Anders als andere Gerichte in vergleichbaren Fällen stützten sie den Anspruch ausschließlich auf Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – also auf europäisches Recht statt auf nationale Regelungen zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Dies ermöglichte ihnen, die Entschädigungshöhe neu zu bewerten.

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