Kinder zahlen für Eltern: Wann der Staat zur Kasse bittet
Pflegekosten im Alter können enorm sein. Wann Kinder finanziell einspringen müssen und welche Ausnahmen das Angehörigen-Entlastungsgesetz bietet.
Pflege im Alter ist ein Thema, das viele Familien beschäftigt. Wenn die eigenen Eltern pflegebedürftig werden und die finanziellen Mittel nicht ausreichen, stellt sich die Frage: Müssen die Kinder für die Pflegekosten aufkommen? Der Staat hat klare Regelungen, wann und in welchem Umfang Nachkommen zur Kasse gebeten werden. Was das Angehörigen-Entlastungsgesetz bedeutet.
Wann müssen Kinder zahlen?
Die Pflege von Senioren kann schnell teuer werden. Wenn Rente, Pflegeversicherung und eigenes Vermögen nicht ausreichen, sind oft die nächsten Angehörigen gefragt. In vielen Fällen übernehmen Kinder freiwillig die Verantwortung und unterstützen ihre Eltern finanziell. Doch was passiert, wenn das Geld knapp wird und das Sozialamt einspringen muss?
Seit Anfang 2020 gibt es eine wichtige Regelung: Kinder müssen nur dann für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Grenze wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt. Das bedeutet, dass das Sozialamt nur dann auf die Kinder zukommt und eine Offenlegung von Einkommen und Vermögen verlangt, wenn diese Einkommensgrenze überschritten wird.
Für wen gilt die Entlastung?
Diese Regelung gilt nicht nur für Kinder, die Elternunterhalt zahlen müssen, sondern auch für Eltern, die für ihre pflegebedürftigen Kinder aufkommen sollen. Eine Ausnahme bilden hier minderjährige Kinder, die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Wichtig ist, dass diese Regelung nur greift, wenn die pflegebedürftigen Eltern oder Kinder nicht selbst für die Kosten aufkommen können und Leistungen nach dem SGB XII beziehen.
Wer ist nicht betroffen?
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht für Ehegatten. Wenn ein Ehepartner pflegebedürftig wird und ins Pflegeheim muss, während der andere zu Hause bleibt, muss dieser sich an den Heimkosten beteiligen – unabhängig vom eigenen Einkommen. Hier gibt es keine Entlastung durch die 100.000-Euro-Grenze. Der Gesetzgeber sieht in der Ehe oder Partnerschaft eine besondere gegenseitige Einstandspflicht. Daher müssen auch Vermögenswerte eingesetzt werden, um die Kosten zu decken.
Schonvermögen: Was bleibt unberührt?
Das Gesetz beschreibt im § 90 SGB XII das sogenannte Schonvermögen. Hierzu zählen unter anderem ein Schonbetrag von 10.000 Euro pro Person sowie ein angemessener Betrag für die eigene Bestattung und Grabpflege, der im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages zweckgebunden angelegt wurde. Somit bleibt ein Vermögen von insgesamt 20.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner anrechnungsfrei.
Was zahlt das Sozialamt?
Wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, übernimmt das Sozialamt die Kosten. Für den Partner, der im Heim lebt, zahlt das Sozialamt ein monatliches Taschengeld, das 2024 bei 152,01 Euro liegt und jährlich angepasst wird. Zudem besteht ein Anspruch auf Bekleidungshilfe, deren Höhe je nach Bundesland variiert. Hierfür muss ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden.
Wer ist verpflichtet?
Reichen Rente, eigenes Vermögen und Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, springt zunächst der Sozialstaat ein. Haben die Kinder jedoch ein hohes Einkommen, fordert der Staat die vorgestreckten Kosten von ihnen zurück. Der Anspruch auf Elternunterhalt wird in der Regel nicht von den Eltern selbst, sondern vom Sozialhilfeträger geltend gemacht.
Die Pflegekosten im Alter können eine enorme finanzielle Belastung darstellen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz sorgt dafür, dass Kinder nur dann zur Kasse gebeten werden, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Ehegatten hingegen müssen auch unter dieser Grenze für die Pflegekosten des Partners aufkommen. Das Schonvermögen schützt einen Teil des Vermögens, sodass nicht alles für die Pflegekosten aufgewendet werden muss. Letztlich springt der Sozialstaat ein, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen, fordert aber von wohlhabenden Kindern die Kosten zurück.