work wise · 556-Euro-Grenze

Nebenjob-Regeln 2025: Was Chefs erlauben müssen – und was nicht

Rund zwei Millionen Deutsche gehen neben ihrer Hauptbeschäftigung mindestens einer Nebentätigkeit nach
Rund zwei Millionen Deutsche gehen neben ihrer Hauptbeschäftigung mindestens einer Nebentätigkeit nach
Erschienen
Aktualisiert
Lesezeit4 Min · 818 Wörter

Minijobs boomen als Zweitjobs, doch nicht alles ist erlaubt. Welche Rechte Arbeitnehmer haben, wann Chefs Nebentätigkeiten verbieten dürfen und was bei der 556-Euro-Grenze zu beachten ist.

Der Trend zum Zweitjob hält an: Rund zwei Millionen Deutsche gehen neben ihrer Hauptbeschäftigung mindestens einer Nebentätigkeit nach – Tendenz steigend. Seit 2011 ist die Zahl der Mehrfachbeschäftigten um 15 Prozent gewachsen, wie laut „handwerk-magazin.de“ aktuelle Zahlen belegen.

Besonders die Altersgruppe der 25- bis 54-Jährigen ist mit über fünf Prozent Nebenjob-Quote aktiv. Doch was dürfen Arbeitnehmer wirklich, und wo können Arbeitgeber einschreiten?

Rechtliche Grundlagen: Berufsfreiheit mit Grenzen

Die Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes erlaubt grundsätzlich jedem Arbeitnehmer, einen Nebenjob anzunehmen – vorausgesetzt, im Arbeitsvertrag steht nichts Gegenteiliges. Dennoch empfiehlt es sich, den Hauptarbeitgeber zu informieren.

Arbeitgeber können Nebentätigkeiten jedoch untersagen, wenn berechtigte Interessen verletzt werden. Laut „handwerk-magazin.de“ sind drei Hauptgründe für ein Verbot entscheidend: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, Beeinträchtigung der Genesung bei Krankheit oder Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber.

Zeitliche Grenzen und Arbeitszeitgesetz

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit 40-Stunden-Woche hat laut Arbeitszeitgesetz noch acht Stunden „Spielraum“ für Nebentätigkeiten, da das Gesetz von einer maximalen 48-Stunden-Woche ausgeht. Wichtig dabei: Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden zwischen Arbeitsende und erneutem Arbeitsbeginn muss eingehalten werden.

„Beginnt beispielsweise der Arbeitstag um 7.00 Uhr, ist spätestens um 20.00 Uhr des Vortages Schluss mit sämtlichen beruflichen Aktivitäten“. Seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2022 müssen Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit erfassen – auch um Verstöße bei Mehrfachbeschäftigung zu verhindern.

Minijob-Grenzen 2025: Was gilt aktuell?

Seit Januar 2025 liegt die Verdienstgrenze für Minijobs bei 556 Euro monatlich. Diese Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt, der aktuell bei 12,82 Euro pro Stunde liegt.

Für 2026 und 2027 sind bereits weitere Anhebungen geplant – auf voraussichtlich 602,33 Euro bzw. 632,67 Euro. Bei kurzfristigen Minijobs (maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr) gilt diese Verdienstgrenze nicht. Wer mehrere Minijobs kombiniert, sollte beachten: Nur einer davon bleibt steuerfrei, alle weiteren werden mit dem Haupteinkommen versteuert.

Besondere Konstellationen: Krankheit, Urlaub und Konkurrenz

Bei Krankschreibungen gilt: Der Nebenjob ist nur erlaubt, wenn er die Genesung nicht behindert. „Bei Grippe ist beispielsweise körperlich schwere Arbeit grundsätzlich nicht gesundheitsförderlich. Bei psychischen Problemen kann hingegen die Beschäftigung unter Menschen sogar der Genesung dienen“, so „handwerk-magazin.de“. Verstöße können zur Abmahnung oder Kündigung führen.

Im Urlaub sind Nebentätigkeiten nur zulässig, wenn sie dem Erholungszweck nicht entgegenstehen. Regelmäßige Wochenendtätigkeiten müssen während des Urlaubs jedoch nicht unterbrochen werden. Die rote Linie für jeden Arbeitgeber: Konkurrenz durch eigene Mitarbeiter. „Ein Arbeitnehmer darf während der Beschäftigung seinem Hauptarbeitgeber keine Konkurrenz machen. Das gilt im Falle einer Kündigung auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist“.

Business Punk Check

Der Nebenjob-Boom offenbart die Schattenseiten unseres Arbeitsmarkts: Während Politiker die niedrige Arbeitslosenquote feiern, reicht ein Job für viele nicht mehr zum Leben. Die dynamische Kopplung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn ist ein geschickter Schachzug der Wirtschaftslobby – sie verhindert, dass Minijobs in reguläre Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt werden.

„Minijobs sind Gift für einen zukunftsfesten Arbeitsmarkt mit auskömmlichen Löhnen, sicheren Arbeitsplätzen und später armutsfesten Renten“, warnt der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke laut seiner Website. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer langfristig plant, sollte Minijobs nur als Übergangsphase betrachten. Für Arbeitgeber: Wer qualifizierte Mitarbeiter halten will, sollte ihnen lieber Aufstockungsmöglichkeiten im eigenen Unternehmen bieten, statt sie in prekäre Zweitjobs zu treiben.

Häufig gestellte Fragen

  • Muss ich meinen Nebenjob beim Hauptarbeitgeber anmelden?
    Ohne spezifische Klausel im Arbeitsvertrag besteht keine gesetzliche Anzeigepflicht. Experten empfehlen dennoch, den Hauptarbeitgeber zu informieren, um spätere Konflikte zu vermeiden. Arbeitgeber sollten eine Anzeigepflicht im Arbeitsvertrag verankern.
  • Wie viele Stunden darf ich maximal in Haupt- und Nebenjob zusammen arbeiten?
    Das Arbeitszeitgesetz erlaubt maximal 48 Stunden pro Woche über alle Beschäftigungsverhältnisse hinweg. Bei einer 40-Stunden-Hauptbeschäftigung bleiben also maximal 8 Stunden wöchentlich für Nebentätigkeiten. Zusätzlich müssen zwischen Arbeitsende und -beginn mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen.
  • Kann ich während einer Krankschreibung meinen Nebenjob ausüben?
    Eine Krankschreibung gilt grundsätzlich für alle Beschäftigungsverhältnisse. Erlaubt sind nur Tätigkeiten, die nachweislich die Genesung nicht behindern oder sogar fördern. Wer gegen diesen Grundsatz verstößt, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung im Hauptjob.
  • Was passiert, wenn ich mehrere Minijobs gleichzeitig ausübe?
    Bei mehreren Minijobs bleibt nur einer steuerfrei. Alle weiteren werden mit dem Haupteinkommen versteuert. Überschreiten die kombinierten Minijob-Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (Stand 2025), werden sie sozialversicherungspflichtig.
  • Darf ich während meines Urlaubs einem Nebenjob nachgehen?
    Nebentätigkeiten im Urlaub sind nur erlaubt, wenn sie dem Erholungszweck nicht entgegenstehen. Regelmäßige Wochenendtätigkeiten, die bereits vor dem Urlaub ausgeübt wurden, müssen jedoch nicht unterbrochen werden, solange der Urlaub nicht explizit für die Nebentätigkeit genommen wird.

Quellen: advocard.de, handwerk-magazin.de, verdi.de

Portrait Business Punk Redaktion

Business Punk Redaktion

Hier schreibt die Business-Punk-Redaktion. Mal er, mal sie, mal gar keiner. Ach und kauft unser Heft! Danke.