Ablage FAQ zum Arbeitsrecht: Sieben Mythen zum Thema Gehalt

FAQ zum Arbeitsrecht: Sieben Mythen zum Thema Gehalt

Darf der Kollege in der Mittagspause erzählen, wie viel er verdient, oder fällt das Gehalt unter die „Verschwiegenheitsklausel“, die im Arbeitsvertrag vermerkt ist?

Ich bin der Ansicht, dass der Kollege das erzählen darf. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat ebenso entschieden, dass eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskolleg*innen Verschwiegenheit zu bewahren, unwirksam ist. Höchstrichterlich bestätigt ist das aber letztlich noch nicht.

In welchen Fällen müssen Arbeitgeber*innen bezahlen, obwohl es keine Arbeitsleistung gibt?

Insbesondere bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen ist das Gehalt auch ohne Arbeitsleistung zu zahlen. Im Krankheitsfall müssen Arbeitgeber*innen sechs Wochen das Gehalt weiterhin zahlen – und zwar pro Krankheit, falls zwischen den Krankheitsphasen wieder gearbeitet wurde. Bricht sich jemand heute ein Bein und fällt langfristig aus, hat er Anspruch darauf, dass sein Gehalt sechs Wochen lang weitergezahlt wird. Wenn er wieder in den Job zurückkehrt und noch mal ausfällt wegen eines Infekts, hat er einen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung für weitere bis zu sechs Wochen.

Ein anderer häufiger Fall, in dem Gehalt in der Regel auch ohne Arbeitsleistung gezahlt wird, ist eine vorübergehende und kurzfristige Verhinderung aus persönlichen Gründen, zum Beispiel wegen eines Arztbesuchs oder einer Hochzeit oder Beerdigung der nächsten Verwandten. Auch während solcher Verhinderungen ist das Gehalt nach dem Gesetz fortzuzahlen, sofern im einzelnen Arbeitsverhältnis nichts anderes vereinbart wurde.

Mein Kollege hat sein berufliches Smartphone kaputtgemacht, dem Unternehmen ist ein Schaden entstanden. Muss er das aus seiner privaten Kasse bezahlen oder es mit seinem Gehalt begleichen?

Sofern dem Unternehmen dadurch überhaupt ein Schaden entstanden ist und es diesen tatsächlich ersetzt verlangt, hängt dies davon ab, wie der Kollege den Schaden verursacht hat. Hier unterscheidet man zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Wenn dem Kollegen das Smartphone versehentlich am Schreibtisch aus der Hand rutscht und kaputtgeht, würde man das als leichte Fahrlässigkeit einstufen. Denn das kann jedem passieren. In diesem Fall muss er nicht für einen Schaden haften.

Wenn er es dagegen im Schwimmbad direkt neben den Beckenrand legt, wäre das eher mittlere Fahrlässigkeit. Denn dass das Gerät kaputtgehen kann, wenn es nass wird, sollte klar sein. In diesem Fall könnten Arbeitgeber*innen möglicherweise einen Teil des Schadens erfolgreich einfordern, wobei hier auch zu berücksichtigen wäre, warum der Kollege überhaupt in seiner Freizeit noch mit seinem beruflichen Smartphone beschäftigt war. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn eine besonders schwerwiegende und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt. In diesem Fall könnte es dann tatsächlich dazu kommen, dass der Kollege den Schaden alleine tragen müsste. Mir ist aus der Praxis allerdings noch kein Fall bekannt, in dem ein Arbeitgeber wegen eines kaputten Smartphones Schadensersatz verlangt hätte.

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