Work & Winning Nebenjob-Regeln 2025: Was Chefs erlauben müssen – und was nicht

Nebenjob-Regeln 2025: Was Chefs erlauben müssen – und was nicht

Minijobs boomen als Zweitjobs, doch nicht alles ist erlaubt. Welche Rechte Arbeitnehmer haben, wann Chefs Nebentätigkeiten verbieten dürfen und was bei der 556-Euro-Grenze zu beachten ist.

Der Trend zum Zweitjob hält an: Rund zwei Millionen Deutsche gehen neben ihrer Hauptbeschäftigung mindestens einer Nebentätigkeit nach – Tendenz steigend. Seit 2011 ist die Zahl der Mehrfachbeschäftigten um 15 Prozent gewachsen, wie laut „handwerk-magazin.de“ aktuelle Zahlen belegen.

Besonders die Altersgruppe der 25- bis 54-Jährigen ist mit über fünf Prozent Nebenjob-Quote aktiv. Doch was dürfen Arbeitnehmer wirklich, und wo können Arbeitgeber einschreiten?

Rechtliche Grundlagen: Berufsfreiheit mit Grenzen

Die Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes erlaubt grundsätzlich jedem Arbeitnehmer, einen Nebenjob anzunehmen – vorausgesetzt, im Arbeitsvertrag steht nichts Gegenteiliges. Dennoch empfiehlt es sich, den Hauptarbeitgeber zu informieren.

Arbeitgeber können Nebentätigkeiten jedoch untersagen, wenn berechtigte Interessen verletzt werden. Laut „handwerk-magazin.de“ sind drei Hauptgründe für ein Verbot entscheidend: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, Beeinträchtigung der Genesung bei Krankheit oder Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber.

Zeitliche Grenzen und Arbeitszeitgesetz

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit 40-Stunden-Woche hat laut Arbeitszeitgesetz noch acht Stunden „Spielraum“ für Nebentätigkeiten, da das Gesetz von einer maximalen 48-Stunden-Woche ausgeht. Wichtig dabei: Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden zwischen Arbeitsende und erneutem Arbeitsbeginn muss eingehalten werden.

„Beginnt beispielsweise der Arbeitstag um 7.00 Uhr, ist spätestens um 20.00 Uhr des Vortages Schluss mit sämtlichen beruflichen Aktivitäten“. Seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2022 müssen Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit erfassen – auch um Verstöße bei Mehrfachbeschäftigung zu verhindern.

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