FAQ zum Arbeitsrecht: Vier Mythen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verschwiegenheitsklausel und Urlaubsanspruchsberechnung: Das Arbeitsrecht in Deutschland sieht auf den ersten Blick viel komplizierter aus, als es eigentlich ist. Damit auch Normalsterbliche in Zukunft verstehen, was sie bei der Arbeit dürfen, können, müssen, sollen und was nicht, fragen wir Expert*innen, was hinter den gängigen Mythen steckt. Die Fragen hat diesmal Katharina Gerstmann beantwortet. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und klärt darüber auf, wie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gesetzlich geregelt ist – und wann werdende Mütter beim Chef Bescheid geben sollten über die eigene Schwangerschaft.
Mein Chef erkundigt sich nach meiner Familienplanung. Darf der das überhaupt?
Nein. Arbeitgeber*innen dürfen nur Fragen stellen, die mit der Arbeitstätigkeit zu tun haben – egal ob im Vorstellungsgespräch oder nach langjähriger Zusammenarbeit. Soll jemand bei einer Bank eingestellt werden, darf der Arbeitgeber beispielsweise nach einer Vorstrafe im Bereich Vermögensdelikte (zum Beispiel Untreue et cetera) fragen. Es gibt aber auch das Recht zur Lüge, das vor allem Frauen zugutekommt. Denn ab einem gewissen Alter können sich für sie durch wahrheitsgemäße Aussagen Nachteile ergeben, weil Arbeitgeber*innen einen Ausfall durch Schwangerschaft befürchten und deswegen andere Bewerber*innen bevorzugen würden. Deswegen dürfen Frauen in solchen Situationen sagen, dass sie keinen Kinderwunsch hegen – auch wenn das Gegenteil der Fall ist.
Ab wann muss ich Bescheid sagen, wenn ich schwanger bin?
Einen offiziellen Pflichttermin gibt es nicht. Laut Mutterschutzgesetz sollten werdende Mütter ihren Arbeitgeber*innen Bescheid geben, sobald sie selbst davon wissen. Denn dann müssen Arbeitgeber*innen Schutzmaßnahmen für die Schwangeren ergreifen – also dass sie nicht nachts, nicht am Feiertag oder nicht mit gefährlichen chemischen Stoffen arbeiten müssen. Aber erst ab dem Moment, in dem die Schwangerschaft bekannt ist, können diese Maßnahmen getroffen werden. Wann und ob Schwangere Bescheid geben, bleibt aber ihnen selbst überlassen. Mutterschutz gilt beginnt sechs Wochen vor der Geburt, hierdürfen Schwangere nur beschäftigt werden, wenn sie dies explizit wollen. Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot für acht Wochen. Für Schwangere bis vier Monate nach der Geburt gilt ein absolutes Kündigungsverbot, unabhängig von der Betriebsgröße. Gekündigt werden darf in diesem Zeitraum nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.
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Der Antrag auf Elternzeit steht an. Was darf ich fordern – und was nicht?
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben und muss sieben Wochen vorher schriftlich beantragt werden, womit auch der Zeitraum festgelegt wird. Laut Gesetz dürfen Väter und Mütter von Arbeitgeber*innen verlangen, dass sie insgesamt pro Kind bis zu drei Jahre freigestellt werden – also bis zu 36 Monaten. Diese Zeit kann aber in maximal drei einzelne Abschnitte aufgeteilt werden. Entscheidet man sich doch um, kann man die Elternzeit vorzeitigt beendet werden – wenn a) der Arbeitgeber zustimmt oder b) ein weiteres Kind unterwegs ist und der Mutterschutz wieder greift oder c) ein Härtefall eintritt, also beispielsweise die eigene wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
Muss mein Arbeitgeber mir freigeben, wenn mein Kind krank wird?
Ja, das Gesetz sieht zehn Tage im Jahr für sogenannte Betreuungsnotfälle vor. Wenn das Kind krank ist, braucht man eine Bescheinigung vom Kinderarzt und muss dem Arbeitgeber so schnell wie möglich Bescheid geben. Ob man für diese „freien“ Tage entlohnt wird, ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Zu diesen Notfällen gehören auch Todesfälle in der Familie oder wenn die Eltern krank werden. Wird für die Pflege ein längerer Zeitraum benötigt, können sich Arbeitnehmer*innen bis zu sechs Monate freistellen lassen. Wenn eine länger dauernde Reduzierung benötigt wird, können Arbeitnehmer*innen auch ihre Arbeitszeit reduzieren – beispielsweise auf 15 Stunden pro Woche. Das regelt das Familienpflegezeitgesetz. Welche Gesetze greifen, hängt aber auch immer davon ab, wann Arbeitnehmer*innen ihre Freistellung beantragen und wie groß der Betrieb ist, in dem sie arbeiten.
Wir haben zwar schon über Mythen zur Krankschreibung oder zum Aussehen im Job aufgeklärt, ihr habt aber immer noch offene Fragen zum Urlaubsanspruch oder ob man auch per WhatsApp kündigen darf? Nehmen wir gerne mit. Mail to: katz.juli@guj.de