Brand & Brilliance Newsletter-Falle bei Shop-Anmeldung: Berliner Gericht stoppt Werbe-Trick

Newsletter-Falle bei Shop-Anmeldung: Berliner Gericht stoppt Werbe-Trick

Landgericht Berlin urteilt: Die automatische Newsletter-Zusendung nach Shop-Registrierung ist rechtswidrig. Ohne separate Einwilligung dürfen keine Werbe-E-Mails folgen – ein wegweisendes Urteil für digitale Verbraucherrechte.

Die digitale Einwilligungsfalle schnappt zu: Einfach nur ein Kundenkonto erstellen und schon flattern unerwünschte Newsletter ins E-Mail-Postfach. Diese gängige Praxis vieler Online-Händler hat das Landgericht Berlin jetzt mit einem klaren Urteil gestoppt. Die Richter stellten unmissverständlich fest: Wer bei der Registrierung in einem Online-Shop keine separate Zustimmung zum Newsletter-Empfang gibt, darf auch keine Werbe-E-Mails erhalten. Ein Grundsatzurteil, das die digitalen Spielregeln im E-Commerce neu definiert.

Versteckte Zustimmung ist keine Zustimmung

Im konkreten Fall hatte sich ein Verbraucher in einem Online-Shop angemeldet. Nach der Registrierung erhielt er eine automatische E-Mail zur Bestätigung seiner Adresse. Der entscheidende Haken: Am Ende der Nachricht stand lediglich ein Sternchen-Hinweis: „Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse, um Sie über Aktionsangebote zu informieren. Dem können Sie jederzeit widersprechen.“ Eine Möglichkeit, diese voreingestellte Option abzuwählen, existierte nicht.

Der Nutzer bestätigte seine E-Mail-Adresse durch einen Klick auf den Button „E-Mail-Adresse bestätigen“, tätigte jedoch keine Bestellung. Dennoch erhielt er kurze Zeit später Werbe-E-Mails des Shops – ohne jemals aktiv in den Newsletter-Empfang eingewilligt zu haben.

Gericht fordert aktive Entscheidung

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 28.01.2025, Az.: 102 O 61/24) gab dem klagenden Verbraucher vollumfänglich Recht. In der Urteilsbegründung stellten die Richter klar: „Die entsprechende Einverständniserklärung ist bzw. war ‚voreingestellt‘, da die Zustimmung des Kunden mit dem Erhalt von Werbung durch die Beklagte zwingend mit der Anmeldung in deren Onlineshop verknüpft war.“

Eine solche Verknüpfung reiche für eine wirksame Einwilligung nicht aus. Vielmehr sei „eine nach außen erkennbare Betätigung des Willens“ erforderlich – also eine bewusste, separate Entscheidung des Nutzers. Das passive Hinnehmen voreingestellter Optionen sei „dem Schweigen vergleichbares Nichterklären“ und damit rechtlich bedeutungslos.

Keine Rettung durch Bestandskundenausnahme

Der betroffene Online-Händler versuchte sich auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG zu berufen. Diese erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Werbung gegenüber Bestandskunden auch ohne explizite Einwilligung. Doch auch dieser Rettungsanker wurde vom Gericht gekappt: Da zwischen dem Nutzer und dem Shop kein Kaufvertrag zustande gekommen war, fehlte die rechtliche Grundlage für eine solche Ausnahme.

„Die Ähnlichkeit muss im Hinblick auf die bereits gekauften Waren oder Dienstleistungen gegeben sein“, stellte das Gericht fest. Ohne vorherigen Kauf könne es logischerweise keine „ähnlichen“ Waren geben, für die geworben werden dürfte.

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