Business & Beyond Immer mehr Details: Verfassungsschutz-Gutachten zur AfD trägt 400 Seiten „rassistische Äußerungen“ zusammen

Immer mehr Details: Verfassungsschutz-Gutachten zur AfD trägt 400 Seiten „rassistische Äußerungen“ zusammen

Die Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs sei nicht verfassungsfeindlich und verletze insbesondere nicht die Menschenwürde. Der Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler von der Universität Oldenburg nannte es „fast ein Skandal“, dass das Gutachten des Verfassungsschutzes nicht allgemein veröffentlicht wird. Der Augsburger Verfassungsrechtler Josef Franz Lindner bezeichnete die bisherige Geheimhaltung des Gutachtens bei gleichzeitiger Veröffentlichung von Teilergebnissen in einer Pressemitteilung – und jetzt in einzelnen Medien – als „No Go“. Dass der Verfassungsschutz als staatliche Behörde in den Wettbewerb der politischen Parteien eingreife und dabei eine Partei schädige, sei aus seiner Sicht „verfassungswidrig“. Denn das Grundgesetz wolle einen freien Wettbewerb der Ideen und der Parteien, sagt der Jurist. Und: „Dass das Gutachten nicht veröffentlicht wird, halte ich für skandalös. In der rechtsstaatlichen Demokratie sind staatliche Behörden grundsätzlich der Transparenz verpflichtet.“

Der Geheimdienst stelle eine weitreichende Behauptung auf, Bürger und Öffentlichkeit könnten aber gar nicht nachprüfen, ob die Belege die Behauptung stützen. Der Verfassungsschutz mische sich so in die Politik ein und die Bürger sollten ihm „vertrauensvoll glauben“. Boehme-Neßler sagt: „Das ist in einer Demokratie völlig inakzeptabel.“ Informationen, die geheim gehalten werden müssten, könnten vor der Veröffentlichung geschwärzt werden. „Dass das ganze Gutachten geheim gehalten wird, kann man damit nicht rechtfertigen.“

Ähnlich urteilt der Augsburger Rechtsprofessor Josef Franz Lindner: Das Bundesamt für Verfassungsschutz entscheide zwar grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die Begründung für eine Einstufung veröffentlicht, sagte Lindner unserer Redaktion. Aber: Sei wie im Fall der AfD eine Partei betroffen, die im aktuellen politischen Wettbewerb stehe und die größte Oppositionsfraktion im Bundestag bilde, führe insbesondere der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der Parteien dazu, „dass sich das Publikationsermessen zu einer Veröffentlichungspflicht verdichtet“. Schutzwürdige Interessen von Dritten, etwa von Informanten, und des Verfassungsschutzes selbst, etwa die Geheimhaltung von Arbeits- und Ermittlungsmethoden, könnten durch Anonymisierungen, Schwärzungen oder Auslassungen berücksichtigt werden.

Tatsächlich wird die brisante Einstufung den Parteienwettbewerb nicht wirklich einschränken. Ein Verbot der AfD halten führende Politiker bisher für aussichtslos. Und in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt, wo die Landesverfassungsschutzämter die AfD bereits seit Längerem als gesichert rechtsextremistisch einstufen, hat die Partei bei Wahlen zuletzt Rekordergebnisse eingefahren. Der Göttinger Staatrechtler Florian Meinel sagt dazu in einem Interview: Der Effekt der Warnungen des Verfassungsschutzes sei „mittlerweile nicht mehr besonders groß. Es scheint nicht so zu sein, dass sehr viele Leute davor zurückschrecken, die AfD zu wählen, weil sie vom Verfassungsschutz beobachtet oder eingestuft wird. Der Igitt-Effekt dieser Maßnahmen scheint verpufft zu sein.“ 

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