Brand & Brilliance Wolf vs. Sony Music: „Mutmaßlich ist kein Freifahrtschein.“

Wolf vs. Sony Music: „Mutmaßlich ist kein Freifahrtschein.“

Eine neue Abmahnwelle von B1 Recordings (Sony Music) und der Kanzlei IPPC Law trifft derzeit viele kleine Creator und Betriebe auf Instagram und TikTok. Unternehmer und Influencer Christian Wolf machte die Praxis öffentlich – und bekam schnell Rückenwind. Doch binnen weniger Tage verschob sich die Debatte: von einer strukturellen Kritik hin zu einer personalisierten Kampagne gegen namentlich genannte Sony-Manager.

Genau dort wird es juristisch heikel. Denn neue, öffentlich belegte Vorwürfe über die bekannte Handelsblatt-Recherche aus 2024 hinaus sind bisher nicht sichtbar; Sony Music und Daniel Lieberberg äußerten sich bislang nicht. Was darf ein Influencer in so einer Dynamik behaupten – und ab wann wird es unzulässige Verdachtsberichterstattung? Business-Punk-Kolumnist Adil Sbai ordnet den Fall im Interview mit Medienanwalt David Geßner ein. Geßner ist Experte für Medienrecht und vertritt seit vielen Jahren Betroffene in Fällen unzulässiger Verdachtsberichterstattung und Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Business Punk: Herr Geßner, Christian Wolfs meist verwendetes Wort dieser Tage dürfte „mutmaßlich” sein – ist er damit juristisch auf der sicheren Seite? Wann wird aus Kritik eine Verdachtsäußerung?

Geßner: “Mutmaßlich” ist kein Freifahrtschein. Disclaimer dieser Art machen eine Verdachtsberichterstattung noch lange nicht zulässig. Die Grenze ist erreicht, wenn Kritik nicht mehr als persönliche Bewertung erkennbar bleibt, sondern beim Publikum der Eindruck entsteht: Da steht ein konkreter Verdacht auf schweres Fehlverhalten oder sogar eine Straftat im Raum. Entscheidend ist der Gesamtkontext – nicht ein einzelnes Wort wie „mutmaßlich“. Unzulässig wird es auch dann, wenn überprüfbare Vorgänge behauptet werden, ohne tragfähige Tatsachengrundlage. Maßgeblich ist nicht die Motivation des Äußernden, sondern wie ein Durchschnittsleser die Äußerung versteht: Meinung, Tatsachenbehauptung, Verdachtsäußerung.

BP: Wolf nutzt Begriffe wie „sexuelle Belästigung“. In der Handelsblatt-Recherche 2024 waren die Schilderungen deutlich weniger eindeutig und explizit. Was macht dieser sprachliche Sprung juristisch – und ist er riskant?

Geßner: Soweit hier von sexueller Belästigung gesprochen wird, geht es um schwerwiegende Verdachtsäußerungen, die nach den strengen Maßstäben der identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu beurteilen sind. Wolf kann sich dabei nicht schlicht darauf zurückziehen, er habe „nur“ etwas übernommen. Die bloße Bezugnahme auf eine andere Berichterstattung entlastet ihn nicht. Wenn die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten sind, ist das aus Sicht von Daniel Lieberberg zivilrechtlich angreifbar. In der Praxis kommen dann Unterlassungsansprüche in Betracht, typischerweise zunächst per Abmahnung; wird keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Anspruch auch im Wege der einstweiligen Verfügung oder im Klageverfahren durchgesetzt werden.

„Die bisherige Berichterstattung ist vorverurteilend.“

BP: Welche Konsequenzen könnte das haben für Wolf?

Geßner: Soweit Wolf hartnäckig von „sexueller Belästigung“ spricht, bewegt er sich eindeutig im Bereich stigmatisierender Verdachtsäußerungen. Juristisch angreifbar ist das insbesondere dann, wenn es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt. Mir ist bislang auch nicht bekannt, dass gegen Lieberberg strafrechtliche Ermittlungen in diese Richtung geführt werden. Solche Ermittlungen sind zwar mit dem Bundesverfassungsgericht nicht zwingende Voraussetzung. Gerade bei derart gravierenden Vorwürfen sind die Anforderungen an den Mindestbestand an Beweistatsachen erfahrungsgemäß jedoch besonders hoch. Hinzu kommt: Zulässige Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass der Betroffene vorab konkret konfrontiert und ihm eine realistische Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird – und zwar so konkret, dass er sich zu den einzelnen Vorwürfen einlassen kann. Ob das hier geschehen ist, kann ich nicht beurteilen. Im Übrigen ist die bisherige Berichterstattung vorverurteilend und alles andere als ausgewogen, so dass sie bereits aus diesem Grund angreifbar erscheint. Wenn Wolf die Spielregeln nicht einhält, insbesondere keine Belege für seine Anschuldigungen liefert, werden Sony und Lieberberg die Klaviatur presserechtlicher Ansprüche spielend durchsetzen.

BP: In welcher Höhe könnten solche Geldentschädigungs- sowie Schadensersatzansprüche sein?

Geßner: Je nachdem, ob Wolf die Verdachtsäußerungen in Bezug auf Sexualdelikte konkretisiert, sind Geldentschädigungsansprüche von 100.000 € aufwärts durchaus denkbar. Hier kommt es aber sehr darauf an, was Wolf letztlich äußert und wie hartnäckig er dies tut. Unzulässige Verdachtsäußerungen in diesem sensiblen Kontext stellen schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Die Reichweite seiner Beiträge ist enorm. Die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche hängt sehr davon ab, welche finanziellen Schäden Lieberberg durch die Berichterstattung erleidet und ob er die Kausalität zwischen Schaden und Beiträgen nachweisen kann.

BP: Wie schwer ist der Wahrheitsbeweis bei Vorwürfen im Bereich sexuelle Belästigung in der Praxis?

Geßner: Bei „sexueller Belästigung“ ist die Lage sensibel. Schon die Begrifflichkeit ist schwer stigmatisierend und rückt an konkrete, beweisbare Vorgänge heran. Selbst wenn man bei Laien großzügiger ist und den Begriff eher als laienhafte Bewertung einordnet und nicht etwa als Behauptung der Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung, braucht es jedenfalls Anknüpfungstatsachen. Im Streitfall muss der Äußernde diese Tatsachengrundlage plausibel machen und beweisen. Wenn Wolf etwa mehrere Hinweisgeberinnen benennen kann und deren konkrete Schilderungen in einem Verfahren glaubhaft gemacht werden können, ist es durchaus möglich, dass sich ein solcher Vorwurf auch tragen lässt. Ob das hier tatsächlich so ist, lässt sich derzeit allerdings nicht seriös beurteilen – aktuell ist das spekulativ. Hat Wolf Lieberberg jedoch nicht zu den Vorwürfen angehört, darf er unabhängig davon, ob es Beweistatsachen gibt, nicht identifizierend über den Verdacht berichten.

BP: Wie realistisch ist es, dass 18 Monate nach der Handelsblatt-Recherche neue belastbare Fakten auftauchen?

Geßner: Es ist durchaus möglich, dass Wolf durch eigene Recherchen – etwa durch Gespräche mit Journalisten sowie aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitenden – zu neuen Erkenntnissen gelangt. Gerade bei Belästigungsvorwürfen laufen Aufarbeitungen häufig zeitversetzt, teilweise Jahre später, weil Betroffene sich erst nach und nach melden, Aussagen eingeholt und dokumentiert werden, eidesstattliche Versicherungen vorbereitet oder Ermittlungen angestoßen werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Zeitraum von etwa 1,5 Jahren eher als vergleichsweise kurz einzuordnen und schließt neue Rechercheergebnisse keineswegs aus.

BP: Welche Mindestkriterien müssen erfüllt sein, damit eine Verdachtsäußerung über Straftaten/sexuelle Übergriffe überhaupt zulässig sein kann?

Geßner: Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung – insbesondere bei Straftatsvorwürfen und erst recht bei sexuellen Übergriffen – setzt bestimmte Mindestvoraussetzungen voraus. 

(1) Vorgang von gravierendem Gewicht

(2) Mindestbestand an Beweistatsachen

(3) vorherige Konfrontation mit Gelegenheit zur Stellungnahme

(4) keine Vorverurteilung – also insgesamt eine ausgewogene Darstellung.

Der Grund ist ihre publizistische Wirkung und die erhebliche Prangergefahr. Schließlich bleibt immer etwas hängen, wenn man über den Verdacht einer Straftat berichtet.

BP: Wolf nennt Namen, zeigt Gesichter – teils mit Wohnort. Wo ist die Grenze zur Prangerwirkung oder sogar strafrechtlichem Risiko?

Geßner: Das kann rechtlich sehr problematisch sein – und zwar zivilrechtlich und strafrechtlich. Zivilrechtlich kann die wiederholte öffentliche Nennung einer Person zusammen mit dem Wohnort eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen (insbesondere, wenn dadurch Prangerwirkung, Belästigung oder Gefährdungslagen entstehen oder der Wohnort nicht ohnehin bereits allgemein bekannt ist). Mögliche Folgen sind vor allem Unterlassungsansprüche und – bei schwerwiegendem Eingriff – auch Geldentschädigung. Strafrechtlich kann das – je nach Datenlage und Gefährdung – sogar den Bereich des „Doxing“ (§126a StGB) berühren. 

BP: Wolf sagte in einer der Stories in Bezug auf einen der Sony Music-Manager “Merkt euch sein Gesicht” – ist das noch Meinung oder schon ein indirekter Aufruf an die Community, aktiv zu werden?

Geßner: Isoliert betrachtet ist „Merkt euch sein Gesicht“ mehrdeutig und nicht automatisch eine strafrechtliche Drohung. Maßgeblich ist der Gesamtkontext. Strafrechtlich hängt es davon ab, ob damit ernsthaft ein Übel in Aussicht gestellt oder zu Übergriffen/Belästigungen aufgerufen wird. Das geht aus dem Story-Post, in welchem Fotos abgebildet werden, nicht zwingend hervor. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild, ist aus meiner Sicht aber in jedem Fall gegeben.

BP: Ab wann wird „öffentlicher Druck“ rechtlich zu „Pranger“? Wo ist die Grenze zwischen legitimer Kritik an einem Unternehmen und unzulässiger Individualisierung? 

Geßner: Der kritische Punkt ist hier die Individualisierung: Kritik am Unternehmen ist grundsätzlich zulässig. Rechtlich heikel wird es aber, wenn ein einzelner Sony-Manager als „Gesicht“ des Vorwurfs herausgegriffen, wiederholt identifizierend benannt oder bildlich markiert wird und dadurch eine Prangerwirkung entsteht. Die Grenze ist regelmäßig überschritten, wenn der Zweck der Berichterstattung nicht mehr die Information, sondern die soziale Ächtung oder moralische Brandmarkung ist. Gleichzeitig gilt: Auch ein Unternehmen muss sich nicht alles gefallen lassen. Es ist über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht geschützt. Werden über ein Unternehmen Unwahrheiten verbreitet oder Verdachtsäußerungen transportiert, die über bloße Wertungen hinausgehen und reputationsschädigend wirken, kann auch das Unternehmen dagegen zivilrechtlich vorgehen – nicht nur der herausgestellte Manager. In der Praxis können daher beide Ebenen betroffen sein: Das Unternehmen wegen unwahrer Tatsachen bzw. Unzulässiger Verdachtsäußerungen, und der Manager, wenn er an den Pranger gestellt wird und Gegenstand unzulässiger Verdachtsäußerungen oder unwahrer Tatsachenbehauptungen ist – mit typischen Folgen von Reputations- und Karriereeinbußen bis hin zu Anfeindungen im privaten Bereich. 

BP: In Social Media können sich Lager bilden, lange bevor juristische Einordnungen bestehen oder gar Gerichte werten müssen. Wie groß ist die Lücke zwischen Recht haben und Recht bekommen – und warum ist sie bei reichweitenstarken Creatorn so gefährlich?

Geßner: Reichweitenstarke Creator erzeugen mit einzelnen Beiträgen innerhalb kürzester Zeit enorme Aufmerksamkeit. Vorwürfe oder Verdachtsäußerungen erreichen sofort gewaltige Leserschaften, werden geteilt, kommentiert und weiterverbreitet. Dadurch entsteht schnell eine Eigendynamik: Inhalte gehen viral, werden von Dritten ungeprüft übernommen und nicht selten auch von Medien aufgegriffen, die auf bereits reichweitenstarke Themen aufspringen. So vergrößert sich die Reichweite kontinuierlich – und damit auch der Reputationsschaden für die Betroffenen. Hinzu kommt ein deutliches Machtgefälle. Unternehmen mögen mehr finanzielle Mitte haben, große Creator verfügen aber in der Regel über größere Reichweiten, starke Unterstützerkreise und immer häufiger ebenfalls über größere finanzielle Ressourcen, um öffentliche Auseinandersetzungen oder rechtliche Verfahren zu führen. Betroffene stehen dem oft zunächst mit deutlich geringerer Sichtbarkeit und weniger Einflussmöglichkeiten gegenüber. Gleichzeitig prägt die frühe öffentliche Darstellung häufig nachhaltig die Wahrnehmung, noch bevor eine fundierte Einordnung oder rechtliche Prüfung erfolgt ist.

BP: Aus Ihrer Erfahrung: Welche Konsequenzen haben solche öffentlichen Vorwürfe wie die gegen die Sony-Manager auf privater und beruflicher Ebene? 

Geßner: Die Praxis zeigt, dass gerade große Unternehmen sich sehr schnell von Führungskräften distanzieren, um selbst aus der Schusslinie zu geraten. Ich habe bereits zahlreiche Mandanten, die Opfer einer Medienkampagne wurden vertreten, deren Existenz und die ihrer Familie durch rufschädigende und unzulässige Medienberichterstattung zerstört wurde. Auch wenn wir äußerungsrechtlich gewonnen haben, bleibt immer etwas hängen. Allein der unzulässig verbreitete Verdacht einer Straftat führt dazu, dass sich Freunde, Kollegen etc. aus Gründen des Selbstschutzes entfernen oder aufgrund der Verdachtsäußerungen Misstrauen entwickeln. Nicht selten kündigen Unternehmen die ins Kreuzfeuer der Medien geratenen Mitarbeiter, um selbst aus der Schusslinie zu geraten. Die Dynamik ist seit Jahren immer dieselbe: Ein Video oder sonstiger Post, der Dinge aus dem Zusammenhang reißt, geht viral, die Community übernimmt die transportierten Verdachtsäußerungen ungefiltert und schlägt sich auf eine Seite, das ohne jedes Hintergrundwissen, Medien springen auf den Zug auf und berichten. Die Welle ist dann bereits nicht mehr aufzuhalten. Die Opfer fallen in vielen Fällen in ein tiefes Loch, verlieren Freunde und Wegbegleiter, benötigen therapeutische Behandlung und haben im schlimmsten Fall sehr dunkle Gedanken. Umso wichtiger ist es, dass Medien und Blogger journalistische Sorgfaltspflichten einhalten und Staatsanwälte sorgfältig abwägen, welche Informationen sie den Medien in Bezug auf laufende Ermittlungsverfahren geben, um dem Grundsatz der Unschuldsvermutung hinreichend Rechnung zu tragen und Persönlichkeitsrechte der Verdächtigen zu schützen.

BP: Wolf teilt auch Namen und Gesichter von Sony-Mitarbeitern öffentlich, die sein Profil besucht haben. Darf man das?

Geßner: Das ist juristisch gut angreifbar. Wer Mitarbeiter öffentlich mit Profilbild, vollem Namen und Position herausstellt, greift regelmäßig in deren Persönlichkeitsrecht ein – erst recht, wenn das im Kontext einer Kampagne passiert und damit erkennbar eine Prangerwirkung verbunden ist. Dazu kommt: Das Profilbild darf außerhalb der Plattform nicht einfach beliebig weiterverbreitet werden; das kann das Recht am eigenen Bild verletzen und auch urheberrechtliche Ansprüche auslösen. Mögliche Konsequenzen sind vor allem Unterlassungs- und Löschungsansprüche, aber ggf. auch Geldentschädigungsansprüche.

BP: Er deutet Minderjährige und Drogenkonsum auf Firmenevents an. Was bedeutet so ein „Andeuten“ juristisch – reicht die Vagheit als Schutz?

Geßner: Juristisch angreifbar ist es jedenfalls, öffentlich den Verdacht zu erwecken, auf Unternehmenspartys würden Minderjährige verkehren oder es werde dort gekokst, wenn es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt. Solche Vorwürfe unterliegen den strengen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung. Der Verdacht wird durch die Äußerungen im Post unzweifelhaft erweckt. Daran ändert auch ein nachgeschobener Disclaimer nichts, wonach die Aussagen angeblich „in keinem Zusammenhang“ mit vorherigen Stories stünden. Maßgeblich ist nicht die formale Distanzierung, sondern der Gesamtkontext und der Eindruck beim Durchschnittsrezipienten.

BP: Was riskieren Leute, die das reposten oder in den Kommentaren bestätigen?

Geßner: Wer Verdachtsäußerungen weiterverbreitet oder sich erkennbar mit ihnen identifiziert, macht sich das rechtlich häufig zu eigen. Maßgeblich ist der Eindruck beim Durchschnittsrezipienten. Wirkt der Beitrag nicht mehr wie eine neutrale Wiedergabe, sondern wie eine inhaltliche Übernahme oder Bestätigung des Verdachts, wird das wie eine

eigene Verdachtsäußerung behandelt. Reposts bergen ein erhebliches Risiko, sofern keine klare Distanzierung erkennbar ist. Das ist gerade bei schweren Vorwürfen gefährlich, weil Verdachtsäußerungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Konsequenzen sind zivilrechtlich vor allem Unterlassung und je nach Schwere auch Geldentschädigung, strafrechtlich können je nach Inhalt auch Ehrschutzdelikte wie Verleumdung oder üble Nachrede i.S.d. §§ 186, 187 StGB einschlägig sein, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden.

BP: Was sind in vergleichbaren Fällen die üblichen juristischen Schritte seitens Sony Music: Abmahnung, Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung – oder direkt Klage?

Geßner: Sowohl Sony Music als auch Lieberberg können sich gegen rechtswidrige Verdachtsäußerungen grundsätzlich zivilrechtlich zur Wehr setzen, insbesondere durch Abmahnung, mit welcher  Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, wenn das Persönlichkeitsrecht oder im Falle von Sony das Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch konkrete Äußerungen verletzt sein sollte. Da sich die Berichterstattung noch am Anfang befindet und Wolf weiter zu recherchieren scheint, wird man im Einzelfall abwarten müssen, welche konkreten Inhalte noch folgen und ob dadurch weitere Rechtsverletzungen eintreten. Kommt es zu Rechtsverletzungen, können Unterlassungsansprüche zunächst außergerichtlich geltend gemacht und – wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird – regelmäßig im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dabei gelten enge Dringlichkeitsfristen, die bei den meisten Landgerichten etwa einen Monat ab Kenntnis der beanstandeten Äußerung betragen, vereinzelt etwas länger – Landgericht Hamburg, Landgericht Frankfurt am Main. Nach Ablauf dieser Frist bleibt in der Regel noch die Möglichkeit einer Unterlassungsklage im Hauptsacheverfahren. Entsprechendes gilt für Lieberberg persönlich. Wird er durch unzulässige Verdachtsäußerungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, stehen auch ihm Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls weitere Ansprüche wie Berichtigungsansprüche sowie Geldentschädigungsansprüche zu, die er zeitnah durchsetzen kann. 

BP: Wie schnell kann eine einstweilige Verfügung realistisch kommen, wenn die Gegenseite das eskalieren will?

Geßner: Je nach Landgericht – insbesondere dort, wo hochspezialisierte Pressekammern tätig sind – werden einstweilige Verfügungen im Äußerungsrecht oft zügig erlassen. Nach Eingang des Antrags erhält die Gegenseite aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit in der Regel zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme, häufig mit sehr kurzen Fristen, meist um die dreiTage. Anschließend wird entweder dem Antragsteller nochmals Gelegenheit zur Erwiderung gegeben oder das Gericht entscheidet unmittelbar, ob die Verfügung ganz oder teilweise erlassen wird oder ob der Antrag zurückzuweisen ist. In manchen Konstellationen setzt das Gericht statt einer Entscheidung im Beschlussweg eine mündliche Verhandlung an. Dann ergeht die Entscheidung als Urteilsverfügung. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Gericht die Sachverhaltsaufklärung im Termin für geboten hält oder einzelne Punkte im Rahmen der mündlichen Erörterung präziser klären möchte.

BP: Was ist die typische „Waffe“ in solchen Fällen: Unterlassung, Gegendarstellung, Schadensersatz, Schmerzensgeld?

Geßner: Gegen unzulässige Verdachtsberichterstattung wehrt man sich in der Praxis in erster Linie mit Unterlassungsansprüchen, je nach Konstellation auch mit Widerruf oder Richtigstellung. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt zudem eine Geldentschädigung in Betracht. Daneben sind auch materielle, finanzielle Schäden ersatzfähig, wobei die Hürden für Nachweis und Kausalität zwischen Berichterstattung und Schaden in der Praxis hoch sind. Eine Gegendarstellung ist dann das richtige Instrument, wenn es um Tatsachenbehauptungen geht. Hier gelten regelmäßig kurze Fristen von 10-14 Tagen, innerhalb derer die Gegendarstellung geltend zu machen ist sowie formelle Besonderheiten der Ausgestaltung einer Gegendarstellung. 

„Reichweite ist ein wesentlicher Faktor für die Schwere des Verstoßes“

BP: Wie bewertet das Recht eigentlich Reichweite als Faktor (Schadenshöhe, Dringlichkeit, Wiederholungsgefahr)?

Geßner: Die Reichweite spielt im Äußerungsrecht vor allem auf zwei Ebenen eine Rolle. Zum einen erhöht sie die Dringlichkeit, rechtsverletzende Inhalte schnell zu stoppen und Wiederholungen zu verhindern. Je größer die Verbreitung, desto größer regelmäßig auch das Bedürfnis nach zügiger Unterlassung. Zum anderen wirkt sich Reichweite bei immateriellen Ansprüchen aus: Bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ist die Reichweite ein wesentlicher Faktor für die Eingriffsintensität und damit auch für die Bemessung einer etwaigen Geldentschädigung. Für materiellen Schadensersatz gilt das so nicht. Dort kommt es nicht auf Reichweite als solche an, sondern auf den konkret nachweisbaren Schaden und die Kausalität. Ein verlorener Auftrag kann – jedenfalls theoretisch – unabhängig davon denselben Schaden auslösen, ob 100 oder 10.000 Personen den Beitrag gesehen haben; entscheidend ist die tatsächliche Bezifferung und der Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Berichterstattung und Schaden.

BP: Welche Rolle spielt die Dramaturgie („Sony Files“, Deadlines, Drohkulisse) für die rechtliche Bewertung?

Geßner: Die enorme Reichweite von Wolf und die hartnäckige, plattformübergreifende Berichterstattung erhöhen regelmäßig die Eingriffsintensität deutlich – die Rechtsverletzung wirkt gravierender, als wenn es bei einem einzelnen Beitrag geblieben wäre. Das wird sich prozessual beim Gegenstandswert der Unterlassungsansprüche auswirken und – sofern das Gericht eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung annimmt – auch bei der Bemessung einer Geldentschädigung. Unabhängig davon bleibt die rechtliche Bewertung stets inhaltlich. Die einzelnen Äußerungen sind sowohl für sich genommen als auch im Gesamtkontext zu würdigen, die bloße Anzahl der Beiträge ersetzt nicht die Prüfung, ob und inwieweit die jeweiligen Aussagen rechtswidrig sind.

BP: Warum „verselbständigen“ sich solche Kampagnen kommunikativ so schnell?

Geßner: Sobald ein konkretes Gesicht benannt wird, wird ein komplexer Sachverhalt emotional zugespitzt – das erzeugt Aufmerksamkeit und Empörung. Gerade Vorwürfe von Machtmissbrauch in großen Unternehmen wirken in Zeiten von #MeToo besonders stark. Sie triggern viele Nutzer, Beiträge gehen schnell viral und finden breite Unterstützung durch Likes, Shares und Kommentare. Algorithmen verstärken diese Dynamik zusätzlich, und durch die Vielzahl an Reaktionen entsteht schnell ein Sog, der auch einem bloßen Verdacht den Anschein verleiht, an den Vorwürfen müsse etwas dran sein. So kippt die Diskussion binnen kurzer Zeit in eine öffentliche Vorverurteilung mit erheblicher Prangerwirkung.

„In einer Krisenkommunikation ist Schweigen meistens keine gute Strategie.“

BP: Was denken Sie, wie Sony Music reagieren wird? 

Geßner: Strategisch wird ein Unternehmen in der Größe häufig zunächst sehr genau prüfen, ob und in welchem Umfang es selbst betroffen ist – also ob konkrete Aussagen das Unternehmen als solches adressieren oder ob in erster Linie einzelne Personen herausgestellt werden. Wenn es – wie bislang – vor allem um individualisierende Vorwürfe gegen einzelne Personen geht, liegt es nahe, dass diese ihre Ansprüche zunächst höchstpersönlich verfolgen, während das Unternehmen parallel Krisenkommunikation und eine abgestimmte Kommunikationsstrategie aufsetzt. Dies wird aktuell im Hintergrund auf Hochtouren laufen. Eine Pressemitteilung seitens Sony Music wird sicher folgen, wenn der Druck größer wird. Ob und wann Sony selbst rechtlich gegen Äußerungen vorgeht, hängt dann maßgeblich davon ab, ob sich die Berichterstattung inhaltlich auf das Unternehmen zuspitzt. Aktuell ist das noch spekulativ. Entscheidend wird sein, was konkret weiter seitens Wolf geäußert wird.

BP: Abschließend: Wenn Sie Sony Music beraten müssten: Schweigen, Statement, juristische Mittel – was ist strategisch am klügsten und warum?

Geßner: In einer Krisenkommunikation ist Schweigen meistens keine gute Strategie. Besser wäre es, die öffentliche Wahrnehmung aktiv zu steuern, falscher oder bewusst einseitiger Berichterstattung oder der Bildung einseitiger Narrative entgegenzutreten und parallel presserechtlich gegen unzulässige Verdachtsäußerungen vorzugehen. Gleichzeitig hängt die richtige Kommunikationslinie immer vom jeweiligen Sachstand ab. Verdichten sich etwa strafrechtliche Verdachtsmomente gegen einzelne Personen, ist eine andere Kommunikation geboten als in Fällen, in denen sich Vorwürfe sehr schnell als unbegründet oder haltlos erweisen. Solange jedoch keine konkreten Vorfälle substantiiert behauptet werden und keine strafrechtlichen Ermittlungen anhängig sind, besteht für Sony Music derzeit keine zwingende Notwendigkeit, sich umfassend öffentlich zu positionieren – erst recht, wenn es bislang keine klassischen Medienberichte gibt und aktuell nur ein Content Creator vage Verdachtsäußerungen in sozialen Medien verbreitet. Was ich Sony in dieser Lage aber klar empfehlen würde, ist eine sofortige interne Aufarbeitung, um für eine mögliche mediale Eskalation vorbereitet zu sein: Compliance einschalten, den Sachverhalt intern prüfen, Prozesse und Ansprechpartner definieren und eine abgestimmte Kommunikationsstrategie vorbereiten. Wenn das Thema dann größer wird, kann Sony kontrolliert und glaubwürdig kommunizieren, dass man die Vorwürfe ernst nimmt, interne Untersuchungen veranlasst hat und die notwendigen Schritte einleitet – ohne vorschnelle Bewertungen, aber mit professionellem Krisenmanagement.

Business Punk: Ich danke Ihnen für das Gespräch, Herr Geßner.

Geßner: Gern.

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