Finance & Freedom Bürgergeld-Schock: Jobcenter darf nicht einfach kürzen – Gericht zieht rote Linie

Bürgergeld-Schock: Jobcenter darf nicht einfach kürzen – Gericht zieht rote Linie

Bei verweigerten Arztterminen drohen Bürgergeld-Empfängern Leistungskürzungen. Das Bayerische Landessozialgericht stellt nun klar: Jobcenter müssen vorab transparent informieren – sonst sind Sanktionen unwirksam.

Wer Bürgergeld bezieht und ärztliche Untersuchungen verweigert, riskiert finanzielle Einbußen. Doch Jobcenter können nicht nach Belieben kürzen. Ein wegweisendes Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zeigt jetzt deutliche Grenzen auf und stärkt die Position der Leistungsempfänger. Die Richter stellten unmissverständlich klar: Ohne vorherige transparente Aufklärung über mögliche Konsequenzen sind Kürzungen rechtswidrig.

Klare Ansage an die Behörden

Im Zentrum des Falls stand eine 59-jährige Frau, der das Jobcenter die monatliche Unterstützung von 382 Euro komplett gestrichen hatte. Der Grund: Sie erschien mehrfach nicht zu angeordneten ärztlichen Untersuchungen. Die Betroffene begründete ihre Weigerung mit traumatischen Erfahrungen – ihre Eltern und ihre Schwester seien nach ärztlichen Behandlungen verstorben.

Die Richter urteilten unmissverständlich gegen die Behörde. Das Jobcenter hatte weder den genauen Umfang der drohenden Kürzung benannt, noch darüber informiert, dass die Leistungen nach einer nachgeholten Untersuchung wieder aufgenommen werden könnten. Eine vollständige Streichung der Leistungen müsse rechtlich eindeutig nachvollziehbar sein, lautete die Kernaussage des Gerichts.

Kein Einzelfall in der Rechtsprechung

Der Fall reiht sich in eine Serie ähnlicher Entscheidungen ein. Auch das Sozialgericht Karlsruhe positionierte sich bereits gegen drastische Sanktionen und gab einer alleinerziehenden Mutter recht, der das Bürgergeld gestrichen worden war. Die Gerichte setzen damit ein klares Signal: Behördliche Maßnahmen müssen verhältnismäßig und transparent sein.

Besonders brisant: Selbst wenn eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit im Raum steht, müssen Jobcenter prüfen, ob alternative Ansprüche bestehen. Möglicherweise wäre dann nicht das Jobcenter, sondern der Sozialhilfeträger zuständig – ein kompletter Leistungsstopp ist in jedem Fall problematisch.

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