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Newsletter-Falle bei Shop-Anmeldung: Berliner Gericht stoppt Werbe-Trick

Webshop-Kauf bedeutet nicht gleichzeitig E-Mail Newsletter Opt-In.
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Landgericht Berlin urteilt: Die automatische Newsletter-Zusendung nach Shop-Registrierung ist rechtswidrig. Ohne separate Einwilligung dürfen keine Werbe-E-Mails folgen – ein wegweisendes Urteil für digitale Verbraucherrechte.

Die digitale Einwilligungsfalle schnappt zu: Einfach nur ein Kundenkonto erstellen und schon flattern unerwünschte Newsletter ins E-Mail-Postfach. Diese gängige Praxis vieler Online-Händler hat das Landgericht Berlin jetzt mit einem klaren Urteil gestoppt. Die Richter stellten unmissverständlich fest: Wer bei der Registrierung in einem Online-Shop keine separate Zustimmung zum Newsletter-Empfang gibt, darf auch keine Werbe-E-Mails erhalten. Ein Grundsatzurteil, das die digitalen Spielregeln im E-Commerce neu definiert.

Versteckte Zustimmung ist keine Zustimmung

Im konkreten Fall hatte sich ein Verbraucher in einem Online-Shop angemeldet. Nach der Registrierung erhielt er eine automatische E-Mail zur Bestätigung seiner Adresse. Der entscheidende Haken: Am Ende der Nachricht stand lediglich ein Sternchen-Hinweis: „Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse, um Sie über Aktionsangebote zu informieren. Dem können Sie jederzeit widersprechen.“ Eine Möglichkeit, diese voreingestellte Option abzuwählen, existierte nicht.

Der Nutzer bestätigte seine E-Mail-Adresse durch einen Klick auf den Button „E-Mail-Adresse bestätigen“, tätigte jedoch keine Bestellung. Dennoch erhielt er kurze Zeit später Werbe-E-Mails des Shops – ohne jemals aktiv in den Newsletter-Empfang eingewilligt zu haben.

Gericht fordert aktive Entscheidung

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 28.01.2025, Az.: 102 O 61/24) gab dem klagenden Verbraucher vollumfänglich Recht. In der Urteilsbegründung stellten die Richter klar: „Die entsprechende Einverständniserklärung ist bzw. war ‚voreingestellt‘, da die Zustimmung des Kunden mit dem Erhalt von Werbung durch die Beklagte zwingend mit der Anmeldung in deren Onlineshop verknüpft war.“

Eine solche Verknüpfung reiche für eine wirksame Einwilligung nicht aus. Vielmehr sei „eine nach außen erkennbare Betätigung des Willens“ erforderlich – also eine bewusste, separate Entscheidung des Nutzers. Das passive Hinnehmen voreingestellter Optionen sei „dem Schweigen vergleichbares Nichterklären“ und damit rechtlich bedeutungslos.

Keine Rettung durch Bestandskundenausnahme

Der betroffene Online-Händler versuchte sich auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG zu berufen. Diese erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Werbung gegenüber Bestandskunden auch ohne explizite Einwilligung. Doch auch dieser Rettungsanker wurde vom Gericht gekappt: Da zwischen dem Nutzer und dem Shop kein Kaufvertrag zustande gekommen war, fehlte die rechtliche Grundlage für eine solche Ausnahme.

„Die Ähnlichkeit muss im Hinblick auf die bereits gekauften Waren oder Dienstleistungen gegeben sein“, stellte das Gericht fest. Ohne vorherigen Kauf könne es logischerweise keine „ähnlichen“ Waren geben, für die geworben werden dürfte.

Rechtliche Grauzone bleibt bestehen

Interessant: In Fachkreisen bleibt umstritten, ob für die Bestandskundenausnahme tatsächlich ein vollständiger Kaufvertrag vorliegen muss oder ob bereits Anbahnungsgespräche ausreichen könnten. Diese Rechtsfrage ließ das Berliner Landgericht offen – vermutlich, weil sie im vorliegenden Fall keine Relevanz hatte.

Die Entscheidung reiht sich ein in eine Serie verbraucherfreundlicher Urteile, die in den letzten Jahren die digitalen Verbraucherrechte gestärkt haben. Vom Cookie-Banner bis zur Datenschutzgrundverordnung – die Anforderungen an eine rechtskonforme Einwilligung werden kontinuierlich präzisiert und verschärft.

Konsequenzen für Online-Händler

Für Betreiber von Online-Shops bedeutet das Urteil: Die bequeme Praxis, Kunden bei der Registrierung automatisch in Verteilerlisten aufzunehmen, ist rechtswidrig. Stattdessen müssen sie separate Opt-in-Mechanismen implementieren, bei denen Nutzer aktiv und bewusst in den Newsletter-Empfang einwilligen können.

Konkret heißt das: Eine nicht vorausgewählte Checkbox, die der Nutzer selbst anklicken muss, wenn er Newsletter erhalten möchte. Oder ein zweistufiges Verfahren, bei dem die Newsletteranmeldung vollständig getrennt von der Kontoerstellung erfolgt.

Für Verbraucher ist das Urteil ein wichtiger Schritt zur digitalen Selbstbestimmung. Es stärkt das Recht, selbst zu entscheiden, welche Werbung im eigenen Postfach landet – und welche nicht.

Ausblick

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin könnte weitreichende Folgen für die E-Commerce-Branche haben. Viele Online-Shops müssen ihre Anmeldeprozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Gleichzeitig dürfte das Urteil zu einer verstärkten Sensibilisierung der Verbraucher führen, die ihre digitalen Rechte zunehmend selbstbewusst einfordern.

Die Grenze zwischen legitimer Kundenansprache und unzulässiger Belästigung wird durch solche Urteile immer schärfer gezogen. Für die Zukunft zeichnet sich ab: Erfolgreiche Kundenkommunikation basiert nicht auf technischen Tricks, sondern auf echtem Mehrwert und transparenter Einwilligung. Unternehmen, die diesen Paradigmenwechsel verstehen und umsetzen, werden langfristig profitieren – durch höhere Öffnungsraten, geringere Abmeldequoten und vor allem durch nachhaltig aufgebautes Kundenvertrauen.

Quellen: Kanzlei Dr. Bahr, Onlinehaendler-news.de

Portrait Uli Weißgerber

Uli Weißgerber

Seit über 25 Jahren bewegt er sich an der Schnittstelle von Medien, Marketing und Technologie. Stationen? Sport1, ProSiebenSat.1, Bertelsmann – er war beim Start von Sport1.de dabei hat unter anderem die erste Affiliate-Kampagne in Polen ausgerollt hat. Später hat er mit getperformance das erste TV-Performance-Tracking entwickelt und Marken wie Trivago ins Fernsehen katapultiert. Als Gesellschafter von Promipool wurde er Publisher und baute ein starkes, unabhängiges Content-Portfolio auf. Heute bringt er mit seinem Team und Partnern eigene, komplexe KI-Workflow-Lösungen in Verlage und Agenturen, die mehr können als Buzzwords – unter anderem steuern sie die komplette digitale Plattform von Business-Punk.com.