Briefwahl 2025: Was Wähler wissen müssen!
Wahlbenachrichtigung und Fristen
Laut der Bundeswahlleitung sollten alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigung spätestens bis zum 2. Februar erhalten haben. Diese Benachrichtigung enthält auch Informationen über das persönliche Wahllokal. Wer bis zu diesem Datum keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte sich unverzüglich beim Wahlamt melden.
Ein entscheidender Punkt ist die Rücksendung des Wahlbriefs. Dieser muss am 23. Februar bis spätestens 18 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde eingegangen sein. Die Bundesregierung empfiehlt, die Wahlzettel bei einem Versand innerhalb Deutschlands mindestens drei Tage vor der Wahl abzuschicken, um sicherzugehen, dass sie rechtzeitig ankommen.
Persönliche Abgabe der Unterlagen
Eine Alternative zur postalischen Rücksendung ist die persönliche Abgabe der Unterlagen. Bürger können ihre ausgefüllten Wahlunterlagen bei der zuständigen Wahlbehörde einreichen. Hierfür werden spezielle Briefwahllokale eingerichtet, die bis zum Wahltag um 18 Uhr geöffnet sind.
Bereits Ende des vergangenen Jahres gab es Warnungen vor der Briefwahl. Aufgrund des engen Zeitrahmens wurde geraten, das Briefwahlaufkommen gering zu halten. Thüringens Landeswahlleiter Holger Poppenhäger empfahl laut „Spiegel.de“: „Wir sollten das Briefwahlaufkommen deshalb gering halten.“ Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte im Wahllokal wählen oder die Unterlagen sofort nach Erhalt ausfüllen und zurückschicken.