Work & Winning Krankschreibung: Chef fordert Beweise – was ist erlaubt?

Krankschreibung: Chef fordert Beweise – was ist erlaubt?

Krankschreibungen sorgen oft für Spannungen. Was dürfen Chefs bei Verdacht auf Krankheitsbetrug tun? Einblicke in rechtliche Schritte, Beweislast und Kontrollmöglichkeiten.

Krankschreibungen sorgen oft für Spannungen. Was dürfen Chefs bei Verdacht auf Krankheitsbetrug tun? Einblicke in rechtliche Schritte, Beweislast und Kontrollmöglichkeiten.

Krankschreibungen sind ein heißes Thema im Arbeitsalltag. Die Unwissenheit darüber, was Chefs dürfen und was nicht, macht einen nervös. Doch wann genau dürfen Arbeitgeber eingreifen, wenn der Verdacht auf Krankheitsbetrug besteht? Die rechtlichen Rahmenbedingungen und ein Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen der Arbeitgeber.

Zweifel an der Krankschreibung: Wann wird es kritisch?

Oftmals entstehen Zweifel an der Echtheit einer Krankmeldung nicht durch handfeste Beweise, sondern durch bestimmte Muster. Häufen sich Krankheitstage oder treten sie auffällig oft an Brückentagen auf, schrillen bei manchen Arbeitgebern die Alarmglocken. Doch Vorsicht: Selbst wenn Mitarbeitende im Fitnessstudio oder auf beim Essengehen erwischt werden, ist das noch kein Beweis für einen Betrug. Denn Tätigkeiten, die die Genesung nicht beeinträchtigen, sind erlaubt. Ein Spaziergang oder Einkäufe sind also unbedenklich, solange sie die Genesung nicht verzögern, so „wmn.de“.

Was muss ein Arbeitgeber beim Betrugsverdacht tun?

Sollte ein Arbeitgeber Zweifel hegen, ob der Angestellte wirklich krank ist, steht er vor der Herausforderung, konkrete Beweise für die Zweifel an einer Krankschreibung zu erbringen. Der Gesetzgeber verlangt klare Anhaltspunkte, um den Beweiswert einer Krankschreibung zu erschüttern. Ohne Diagnosen oder detaillierte Informationen über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist das schwierig. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet Arbeitnehmende, den Arbeitgeber über die Krankheitsdauer zu informieren. Ein ärztliches Attest ist aber, ohne anderweitige vertragliche Forderungen, erst nach drei Tagen fällig.

Kontrolle: Wie weit darf der Chef gehen?

In Sonderfällen können Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um ihre Zweifel aus dem Weg zu räumen. Ein Hausbesuch ist tatsächlich im Bereich des Möglichen, jedoch ist der Arbeitnehmende nicht gezwungen, seinen Chef hereinzulassen. Spoiler: Diese Besuche liefern eher selten Aufschluss darüber, ob der Arbeitnehmende krank ist oder nur so tut. Gesetzliche Vorgaben erlauben es außerdem, sich während der Krankschreibung außerhalb der vier Wände aufzuhalten, solange die Genesung nicht darunter leidet.

Damit es gar nicht erst zu Missverständnissen kommt, sollte der Arbeitgeber verlangen, die Krankschreibung unverzüglich zu erhalten – also bereits am ersten Tag des Fehltages. Wird dies verweigert, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung stoppen.

Das Bundesarbeitsgericht und seine Anforderungen

Ein ungutes Gefühl und Zweifel am Arbeitnehmer reichen oft nicht aus, um dem nachzugehen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) braucht konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht. Nur dann kann gehandelt werden. Ein Beispiel, welches wohl am häufigsten vorkommt: Der Arbeitnehmer meldet sich genau am Tag der Kündigung krank und der Krankenschein reicht bis zum letzten Arbeitstag.

Ein hilfreiches Tool für Arbeitgeber, herauszufinden, ob ihr Angestellter wirklich krank ist, ist die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einzuschalten. Diese können die Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitgeber prüfen. Sollte sich herausstellen, dass es sich um einen Betrug handelt, darf der Vorgesetzte handeln und Wege einleiten.

Zudem besteht die Option einer „Zusammenhangsanfrage“ bei der Krankenkasse, um festzustellen, ob frühere Krankheitszeiten auf dieselbe Diagnose zurückzuführen sind.

Kommunikation statt Konfrontation

Arbeitgeber sollten mit Bedacht vorgehen, wenn sie Zweifel an einer Krankschreibung haben. Ein offenes Gespräch mit dem Mitarbeitenden kann oft schon viele Unsicherheiten beseitigen. Rechtliche Schritte sollten nur dann erwogen werden, wenn handfeste Beweise für eine vorgetäuschte Erkrankung vorliegen. Der Medizinische Dienst und die Krankenkassen bieten hier eine neutrale Instanz zur Klärung.

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