Work & Winning Nebenjob-Regeln 2025: Was Chefs erlauben müssen – und was nicht

Nebenjob-Regeln 2025: Was Chefs erlauben müssen – und was nicht

Minijob-Grenzen 2025: Was gilt aktuell?

Seit Januar 2025 liegt die Verdienstgrenze für Minijobs bei 556 Euro monatlich. Diese Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt, der aktuell bei 12,82 Euro pro Stunde liegt.

Für 2026 und 2027 sind bereits weitere Anhebungen geplant – auf voraussichtlich 602,33 Euro bzw. 632,67 Euro. Bei kurzfristigen Minijobs (maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr) gilt diese Verdienstgrenze nicht. Wer mehrere Minijobs kombiniert, sollte beachten: Nur einer davon bleibt steuerfrei, alle weiteren werden mit dem Haupteinkommen versteuert.

Besondere Konstellationen: Krankheit, Urlaub und Konkurrenz

Bei Krankschreibungen gilt: Der Nebenjob ist nur erlaubt, wenn er die Genesung nicht behindert. „Bei Grippe ist beispielsweise körperlich schwere Arbeit grundsätzlich nicht gesundheitsförderlich. Bei psychischen Problemen kann hingegen die Beschäftigung unter Menschen sogar der Genesung dienen“, so „handwerk-magazin.de“. Verstöße können zur Abmahnung oder Kündigung führen.

Im Urlaub sind Nebentätigkeiten nur zulässig, wenn sie dem Erholungszweck nicht entgegenstehen. Regelmäßige Wochenendtätigkeiten müssen während des Urlaubs jedoch nicht unterbrochen werden. Die rote Linie für jeden Arbeitgeber: Konkurrenz durch eigene Mitarbeiter. „Ein Arbeitnehmer darf während der Beschäftigung seinem Hauptarbeitgeber keine Konkurrenz machen. Das gilt im Falle einer Kündigung auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist“.

Business Punk Check

Der Nebenjob-Boom offenbart die Schattenseiten unseres Arbeitsmarkts: Während Politiker die niedrige Arbeitslosenquote feiern, reicht ein Job für viele nicht mehr zum Leben. Die dynamische Kopplung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn ist ein geschickter Schachzug der Wirtschaftslobby – sie verhindert, dass Minijobs in reguläre Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt werden.

„Minijobs sind Gift für einen zukunftsfesten Arbeitsmarkt mit auskömmlichen Löhnen, sicheren Arbeitsplätzen und später armutsfesten Renten“, warnt der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke laut seiner Website. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer langfristig plant, sollte Minijobs nur als Übergangsphase betrachten. Für Arbeitgeber: Wer qualifizierte Mitarbeiter halten will, sollte ihnen lieber Aufstockungsmöglichkeiten im eigenen Unternehmen bieten, statt sie in prekäre Zweitjobs zu treiben.

Häufig gestellte Fragen

  • Muss ich meinen Nebenjob beim Hauptarbeitgeber anmelden?
    Ohne spezifische Klausel im Arbeitsvertrag besteht keine gesetzliche Anzeigepflicht. Experten empfehlen dennoch, den Hauptarbeitgeber zu informieren, um spätere Konflikte zu vermeiden. Arbeitgeber sollten eine Anzeigepflicht im Arbeitsvertrag verankern.
  • Wie viele Stunden darf ich maximal in Haupt- und Nebenjob zusammen arbeiten?
    Das Arbeitszeitgesetz erlaubt maximal 48 Stunden pro Woche über alle Beschäftigungsverhältnisse hinweg. Bei einer 40-Stunden-Hauptbeschäftigung bleiben also maximal 8 Stunden wöchentlich für Nebentätigkeiten. Zusätzlich müssen zwischen Arbeitsende und -beginn mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen.
  • Kann ich während einer Krankschreibung meinen Nebenjob ausüben?
    Eine Krankschreibung gilt grundsätzlich für alle Beschäftigungsverhältnisse. Erlaubt sind nur Tätigkeiten, die nachweislich die Genesung nicht behindern oder sogar fördern. Wer gegen diesen Grundsatz verstößt, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung im Hauptjob.
  • Was passiert, wenn ich mehrere Minijobs gleichzeitig ausübe?
    Bei mehreren Minijobs bleibt nur einer steuerfrei. Alle weiteren werden mit dem Haupteinkommen versteuert. Überschreiten die kombinierten Minijob-Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (Stand 2025), werden sie sozialversicherungspflichtig.
  • Darf ich während meines Urlaubs einem Nebenjob nachgehen?
    Nebentätigkeiten im Urlaub sind nur erlaubt, wenn sie dem Erholungszweck nicht entgegenstehen. Regelmäßige Wochenendtätigkeiten, die bereits vor dem Urlaub ausgeübt wurden, müssen jedoch nicht unterbrochen werden, solange der Urlaub nicht explizit für die Nebentätigkeit genommen wird.

Quellen: advocard.de, handwerk-magazin.de, verdi.de

Seite 2 / 2
Vorherige Seite Zur Startseite