Work & Winning Weihnachtsurlaub gestrichen: In diesen Fällen ist es erlaubt

Weihnachtsurlaub gestrichen: In diesen Fällen ist es erlaubt

Kein Muss, aber oft ein Plus

Ein weiteres Mysterium der Arbeitswelt: Weihnachtsgeld. Gesetzlich ist keine Sonderzahlung vorgeschrieben, was bedeutet, dass es im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ob und wie viel gezahlt wird, so der Ratgeber des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können jedoch Ansprüche begründen. Ähnlich verhält es sich mit Weihnachtsfeiern. Zwar gibt es keinen Anspruch auf eine Feier, doch wenn der Arbeitgeber einlädt, ist die Teilnahme freiwillig.

Betriebsferien: Planung ist alles

Betriebsferien sind beliebt, aber nicht ohne Tücken. Arbeitgeber dürfen diese zwar anordnen, müssen dies jedoch rechtzeitig ankündigen. Eine spontane Schließung des Betriebs ist nicht zulässig. Die Ankündigung sollte sechs bis zwölf Monate im Voraus erfolgen, damit Mitarbeiter ihre Urlaubsplanung entsprechend anpassen können, so Nathalie Oberthür auf „focus.de“. Wichtig dabei: Nicht der gesamte Jahresurlaub darf für Betriebsferien aufgebraucht werden. Laut Bundesarbeitsgericht sind drei Fünftel des Urlaubsanspruchs angemessen.

Resturlaub: Verfallen oder verlängern?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Resturlaub verfällt am 31. Dezember, es sei denn, es liegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor, die eine Mitnahme ins nächste Jahr rechtfertigen. In solchen Fällen können die verbleibenden Tage bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, schriftlich über einen drohenden Urlaubsverfall zu informieren, sonst ist ein Anspruch berechtigt.

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