Productivity & New Work FAQ zum Arbeitsrecht: Sieben Mythen zum Vorstellungsgespräch

FAQ zum Arbeitsrecht: Sieben Mythen zum Vorstellungsgespräch

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verschwiegenheitsklausel und Urlaubsanspruchsberechnung: Das Arbeitsrecht in Deutschland sieht auf den ersten Blick viel komplizierter aus, als es eigentlich ist. Damit auch Normalsterbliche in Zukunft verstehen, was sie bei der Arbeit dürfen, können, müssen, sollen und was nicht, fragen wir Expert*innen, was hinter den gängigen Mythen steckt. Unsere Fragen zum Vorstellungsgespräch hat Anja Roer beantwortet. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht erklärt, ob die Arbeitgeber*innen in spe die Fahrtkosten übernehmen müssen und was man im Bewerbungsgespräch auf gar keinen Fall gefragt werden darf.

Das Bewerbungsgespräch steht an – aber 500 Kilometer entfernt. Muss die Firma meine Zugtickets und das Hotel bezahlen?

Wenn der Arbeitgeber nicht von vornherein die Erstattung von Kosten ausgeschlossen hat, muss er im angemessenen Rahmen – also zweite Klasse – die Kosten für die Zugtickets übernehmen. Das kann auch nachträglich geltend gemacht werden, ebenso wie Fahrtkosten mit dem PKW mit 0,3 Euro pro gefahrenem Kilometer. Für die Unterkunft gilt etwas anderes: Wenn das Bewerbungsgespräch nachmittags stattfindet, könnten die Arbeitgeber*innen erwarten, dass man am selben Tag wieder abreist. Deswegen gilt: Unterkunftskosten im Zweifel vorher absprechen.

Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, die firmeninternen Gehälter vorab zu erfragen, um selbst eine Gehaltsvorstellung äußern zu können?

Nein. Falls es in der Branche keine Tarifbindung gibt, ist Gehalt immer Verhandlungssache. Beim Vorstellungsgespräch befindet man sich außerdem noch in der Vertragsanbahnungsphase. Wenn Unternehmen bei der Höhe des Gehalts herumdrucksen, wirkt das zwar sehr unprofessionell, ist aber rechtlich möglich. Die Arbeitskonditionen müssen erst im Arbeitsvertrag festgelegt werden.

Welche Fragen haben im Vorstellungsgespräch nichts verloren?

Pauschal gesagt: alle Fragen zu persönlichen Lebensumständen, egal ob es ums Heiraten, Kinderkriegen oder die Parteizugehörigkeit geht. Wenn sich berufliche Aussichten durch die Antwort verschlechtern könnten, gibt es deswegen das Recht zur Lüge. Dann dürfen Arbeitnehmer*innen Fragen unwahrheitsgemäß beantworten. Hier muss man aber genau differenzieren: Wenn die Frage etwas mit dem Job zu tun hat, ist sie zulässig. Beispielsweise dürfen Arbeitgeber*innen nach einer Schwerbehinderung fragen, wenn jemand als Metallgießer eingestellt werden soll. Denn die Tätigkeit kann körperlich nicht geleistet werden, wenn bestimmte Behinderungen vorliegen. Die Frage muss also wahrheitsgemäß beantwortet werden. Was aber nicht geht: die Arbeitnehmer*innen ohne Bezug zum Arbeitsplatz über ihre Behinderung auszufragen.

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