Productivity & New Work FAQ zum Arbeitsrecht: Wieso gehört die Geschäftsleitung nicht zum Team?

FAQ zum Arbeitsrecht: Wieso gehört die Geschäftsleitung nicht zum Team?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Umgang mit Mails und Workation. Das Arbeitsrecht in Deutschland ist kompliziert. Damit auch Normalsterbliche in Zukunft verstehen, was sie bei der Arbeit dürfen, können, müssen, sollen und was nicht, fragen wir Expert:innen, was hinter den gängigen Mythen steckt.

Unsere Fragen rund um die Stellung von der Geschäftsleitung im Team beantwortet Daniela Hangarter. Ihre Kanzlei Hangarter | Legal ist auf Arbeitsrecht für Unternehmen und Führungskräfte spezialisiert. Sie ist Mitiniatorin von #stayonboard und setzt sich dafür ein, dass Vorstandsmitglieder während Elternschutz oder Krankheit ihr Mandat nicht aufgeben müssen.

Welche Stellung haben Geschäftsführer:innen in Unternehmen aus arbeitsrechtlicher Sicht?

Der Geschäftsführer ist gemäß § 35 GmbHG der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), das heißt ein so genanntes „Organ“ der Gesellschaft. Im Gesetz wird übrigens nur die männliche Form „Geschäftsführer“ verwendet. Jede GmbH muss mindestens eine:n Geschäftsführer:in haben.

Geschäftsführer:in wird man durch die so genannte „Bestellung“ durch die Gesellschafter der GmbH. Die Bestellung ist ein gesellschaftsrechtlicher Akt und wird im Handelsregister eingetragen. Dadurch ist für die Öffentlichkeit erkennbar, durch wen die Gesellschaft vertreten wird. Die Namen der Geschäftsführer:innen sind zum Beispiel auch auf Geschäftsbriefen der GmbH anzugeben.

Die Bestellung führt nicht automatisch dazu, dass der oder die Geschäftsführer:in auch arbeitsrechtlich bei der Gesellschaft angestellt ist. Hierzu bedarf es – zusätzlich zur Bestellung – eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. In der Regel ist dies ein so genannter Dienstvertrag und nicht – wie bei Arbeitnehmer:innen – ein Arbeitsvertrag. Dienstvertrag und Arbeitsvertrag haben gemeinsam, dass die eine Vertragspartei durch den Vertrag zur Leistungen von Diensten verpflichtet wird und dafür von der anderen Vertragspartei eine Vergütung erhält (vereinfacht gesagt: „Arbeit gegen Geld“).

Die – gesellschaftsrechtliche – Bestellung zum oder zur Geschäftsführer:in kann durch die Gesellschafter jederzeit durch Widerruf beendet werden. Damit endet jedoch nicht automatisch auch die – arbeitsrechtliche – Anstellung. Diese muss separat durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet werden.

Wieso sind sie keine normalen Arbeitnehmer:innen?

Geschäftsführer:innen sind in der Regel nicht als Arbeitnehmer:innen zu qualifizieren, weil sie keinen Weisungen hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort ihrer Tätigkeit unterliegen, sondern weitgehend – gegebenenfalls innerhalb eines von den Gesellschaftern vorgegebenen Rahmens – selbstbestimmt tätig werden. Im Einzelfall kann dies jedoch auch anders sein.

Im Team nehmen Geschäftsführer:innen aufgrund ihrer Stellung Arbeitgeberfunktionen wahr, das heißt sie sind berechtigt, Mitarbeiter:innen einzustellen oder zu entlassen, Urlaub zu gewähren, Abmahnungen auszusprechen und Arbeitszeugnisse auszustellen.

Kann ich dann meine Geschäftsführer:innen als Kolleg:innen bezeichnen?

Die Geschäftsführer:innen sind genau genommen keine Kolleg:innen, sondern Chef:innen. Sie vertreten die Gesellschaft nicht nur gegenüber externen Dritten (zum Beispiel Kund:innen, Lieferant:innen), sondern auch gegenüber der Belegschaft und nehmen – wie schon erwähnt – die Arbeitgeberfunktionen wahr. Zum Beispiel entscheiden sie über Einstellungen oder Entlassungen.

Fühlt sich der oder die Geschäftsführer:in mit dem Team verbunden, wird er oder sie wahrscheinlich nichts dagegen haben, als Kolleg:in bezeichnet zu werden. Wenn er oder sie einen eher autoritären Führungsstil pflegt und sehr statusfixiert ist, könnte er oder sie sich aber auf die Füße getreten fühlen. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt.

Haben sie dadurch Vorteile?

Arbeitsrechtlich haben Geschäftsführer:innen durch ihre Stellung keine Vorteile. Die Position des oder der Geschäftsführer:in ist aber mit hohem sozialen Ansehen verbunden und in der Regel – natürlich abhängig von der Branche und dem Unternehmen – auch gut bezahlt.

Daniela Hangarter. ©Andrew Nutting

Haben sie dadurch Nachteile?

Geschäftsführer:in zu sein hat eine ganze Reihe von Nachteilen. Zum Beispiel haftet der oder die Geschäftsführer:in gegenüber der Gesellschaft, wenn er oder sie Pflichten verletzt. Bei Arbeitnehmer:innen ist die Haftung gegenüber ihren Arbeitgeber:innen hingegen weitgehend eingeschränkt. Im schlimmsten Fall drohen Geschäftsführer:innen hohe Schadensersatzforderungen, Bußgelder oder sogar Haftstrafen.

Ein weiterer Nachteil ist, dass Geschäftsführer:innen grundsätzlich keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Die Gesellschaft kann sich daher von „unliebsam gewordenen“ Geschäftsführer:innen in der Regel recht einfach trennen, ohne dass es dafür eines besonderen Grundes bedürfte. Geschäftsführer:innen ist anzuraten, dies bereits beim Abschluss des Anstellungsvertrags im Blick zu haben und eine lange Kündigungsfrist und/oder eine Abfindungsregelung zu vereinbaren.

Haben Sie Sonderrechte?

Von Sonderrechten kann man bei Geschäftsführer:innen nicht wirklich sprechen. Richtig wäre die Aussage, dass sie eine besondere Stellung haben, da sie die Gesellschaft gegenüber Dritten und auch gegenüber den Arbeitnehmer:innen vertreten.

Was bedeutet das für normale Arbeitnehmer:innen im Umgang mit Geschäftsführer:innen?

Normale Arbeitnehmer:innen sind im Rahmen ihres Arbeitsvertrags verpflichtet, den Weisungen von Geschäftsführer:innen Folge zu leisten.

Werden Geschäftsführer:innen durch den fehlenden Kündigungsschutz schneller entlassen?

Geschäftsführer:innen tragen ein besonders hohes Maß an Verantwortung und können sich grundsätzlich keine Fehltritte leisten. Da sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießen, müssen sie damit rechnen, dass die Gesellschaft ihnen bei einer Pflichtverletzung kündigt, während man als Arbeitnehmer:in in der gleichen Situation vielleicht „nur“ abgemahnt wird. Dazu kommen die bereits angesprochenen Risiken der persönlichen Haftung und Strafbarkeitsrisiken.

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