Productivity & New Work FAQ zum Arbeitsrecht: Was muss man alles bei einer Workation beachten?

FAQ zum Arbeitsrecht: Was muss man alles bei einer Workation beachten?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verschwiegenheitsklausel und Urlaubsanspruchsberechnung: Das Arbeitsrecht in Deutschland ist kompliziert. Damit auch Normalsterbliche in Zukunft verstehen, was sie bei der Arbeit dürfen, können, müssen, sollen und was nicht, fragen wir Expert:innen, was hinter den gängigen Mythen steckt.

Unsere Fragen rund um das Thema Workation beantwortet Sarah Klachin. Sie ist eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin und dabei Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Pinsent Masons am Standort in München. Sie berät Unternehmen in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts und vertritt nationale und internationale Mandanten in arbeits- und zivilgerichtlichen Verfahren in ganz Deutschland.

Was meint der Begriff „Workation“?

Durch den Einzug der Digitalisierung in die Arbeitswelt verschwimmen die Grenzen zwischen Beruf und Freizeit immer mehr. Neben Homeoffice und mobiler Arbeit wird auch die sogenannte „Workation“ immer beliebter bei Arbeitnehmer:innen. Der Begriff „Workation“ setzt sich aus den Wörtern „work“ (Arbeit) und „vacation“ (Urlaub) zusammen, also eine Verbindung zwischen Arbeit und Urlaub – meist und aus Sicht von vielen Arbeitnehmer:innen idealerweise im, beziehungsweise aus dem Ausland. Es wird also der Arbeitsort kurzerhand an den Urlaubsort verlagert. Der Begriff ist umgangssprachlich und es gibt bisher keine gesetzlich festgelegte Definition des Begriffs, beziehungsweise was darunter genau zu verstehen ist.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht handelt es sich genau genommen um eine Form des mobilen Arbeitens. Im Gegensatz zum Homeoffice, bei dem Arbeitnehmer:innen von einem festen Ort, meist dem eigenen Zuhause aus, arbeitet, ist die mobile Arbeit weder orts- noch arbeitsplatzgebunden.

Kann ich mich einfach so für eine „Workation“ im Ausland entscheiden?

Nein, Arbeitnehmer:innen können sich grundsätzlich nicht „einfach so“ und ohne Rücksprache mit Arbeitgeber:innen entscheiden, vor, aus oder nach dem Urlaub ihre Arbeitstätigkeit aus dem Ausland zu erbringen. Grundsätzlich liegt das Recht, den Ort der Arbeitsstätte zu bestimmen, auf Seiten der Arbeitgeber:innen, soweit der Arbeitsort nicht bereits im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Liegt eine solche Regelung vor, kann von dieser nur im gegenseitigen Einvernehmen abgewichen werden, das heißt Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen müssen eine Vereinbarung treffen – Arbeitgeber:innen müssen also zustimmen.

Selbst wenn sich die Parteien auf eine Form des mobilen Arbeitens verständigt haben und es Arbeitnehmer:innen freigestellt ist, an welchem Ort sie ihre Arbeitsleistung erbringen, beschränkt sich diese Vereinbarung im Zweifel nur auf das Inland und schließt daher eine eigenmächtige Verlegung des Arbeitsortes in das Ausland regelmäßig aus. Arbeiten Arbeitnehmer:innen also „einfach so“ unabgesprochen aus dem Ausland, kann dies gegen den Arbeitsvertrag verstoßen und weitreichende Konsequenzen wie eine Abmahnung oder sogar einer Kündigung nach sich ziehen.

Können Arbeitgeber:innen mir eine „Workation“ verbieten?  

Ein allgemeines Recht auf mobiles Arbeiten, beziehungsweise Homeoffice im Ausland besteht aktuell genauso wenig wie ein allgemeines Recht auf mobiles Arbeiten, beziehungsweise Homeoffice im Inland – dies gilt gleichermaßen für die Sonderform des mobilen Arbeitens, die „Workation“. Dementsprechend müssen Arbeitgeber:innen nichts verbieten.

Die Möglichkeit des Homeoffice als auch der mobilen Arbeit im Inland sowie auch aus dem Ausland hängt, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, vielmehr allein von der Zustimmung der Arbeitgeber:innen ab. Die gilt selbst dann, wenn – zumindest aus Sicht der Arbeitnehmer:innen – vermeintlich sichergestellt ist, dass durch die Tätigkeit an einem anderen als dem vereinbarten Arbeitsort keine Nachteile für den Arbeitgeber entstehen.

©Sarah Klachin

Sollte eine anstehende „Workation“ vertraglich geregelt werden?

Ist eine Workation geplant, sollte diese unbedingt durch eine Zusatz- oder Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag geregelt werden. Aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen ist es für beide Parteien umso wichtiger, eine detaillierte Vereinbarung zum Arbeitsvertrag zu treffen, welche die Rahmenbedingungen für eine geplante Workation festlegt.

Neben der Vereinbarung des abweichenden Tätigkeitsortes sollten schon wegen § 2 Abs. 2 NachwG, wenn Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsleistung länger als einen Monat im Ausland erbringt, insbesondere Regelungen zur Dauer des Einsatzes und der Verteilung der Arbeitszeit, zur Erreichbarkeit, der Kostenerstattung und Rückkehrmodalitäten sowie auch zu steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten getroffen werden.

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