Productivity & New Work FAQ zum Arbeitsrecht: Fünf Mythen zum Aussehen im Job

FAQ zum Arbeitsrecht: Fünf Mythen zum Aussehen im Job

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verschwiegenheitsklausel und Urlaubsanspruchsberechnung: Das Arbeitsrecht in Deutschland sieht auf den ersten Blick viel komplizierter aus, als es eigentlich ist. Damit auch Normalsterbliche in Zukunft verstehen, was sie bei der Arbeit dürfen, können, müssen, sollen und was nicht, fragen wir Expert*innen, was hinter den gängigen Mythen steckt. Diesmal hat uns Heike Brodersen, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Auskunft gegeben, ob das Tattoo weg oder der Bart ab muss.

Ungekämmte Haare und verschlissene Jeans – dürfen Arbeitgeber*innen das überhaupt kritisieren?

Eigentlich nicht. Denn das Persönlichkeitsrecht besagt, dass jede und jeder erst mal selbst über das eigene Aussehen entscheiden kann und damit selbst bestimmt, wie er oder sie sich kleidet. Gleichwohl können sich Bekleidungsvorschriften aus der geschuldeten Tätigkeit ergeben. In einer Bank am Schalter werden kaputte Jeans und fettige Haare nicht gern gesehen, denn dort werden Kund*innen erwarten, dass man gepflegt zur Arbeit erscheint. Hier kann der Arbeitgeber eine branchenübliche Kleidung verlangen. Was branchenüblich ist, kann sich aber verändern. So muss ein Bankangestellter nicht mehr automatisch zur Krawatte verpflichtet werden, nur weil das mal zum Berufsbild gehört hat.

Muss die Dienstkleidung im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein, damit sie gültig ist?

Nein, auch wenn eine Regelung im Arbeitsvertrag fehlt, gehört dies zu den sogenannten arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der Arbeitgeber kann in Ausübung seines Weisungsrechts eine branchenübliche Kleidung verlangen. Gibt es einen Betriebsrat, dann kann dieser die Ausgestaltung der Kleiderordnung mitbestimmen. Außerdem müssen gesetzliche Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden. Arbeite ich zum Beispiel in einem Restaurant, müssen Hygienevorschriften eingehalten werden, denn sonst könnte anderen Menschen Schaden zugefügt werden. In solchen Fällen dürfen Arbeitgeber*innen Dienstkleidung vorschreiben. Ausnahmefälle gibt es beispielsweise bei Hitze: Wenn es im Sommer im Büro warm wird, darf man in der Regel Dienstkleidung wie ein Sakko ablegen, wenn man sonst gesundheitliche Probleme bekommt. Feuerwehrleute müssen hingegen derzeit trotz der sommerlichen Hitze ihre Schutzkleidung anbehalten.

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