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FAQ zum Arbeitsrecht: Sieben Mythen zum Vorstellungsgespräch

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Lesezeit4 Min · 764 Wörter

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verschwiegenheitsklausel und Urlaubsanspruchsberechnung: Das Arbeitsrecht in Deutschland sieht auf den ersten Blick viel komplizierter aus, als es eigentlich ist. Damit auch Normalsterbliche in Zukunft verstehen, was sie bei der Arbeit dürfen, können, müssen, sollen und was nicht, fragen wir Expert*innen, was hinter den gängigen Mythen steckt. Unsere Fragen zum Vorstellungsgespräch hat Anja Roer beantwortet. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht erklärt, ob die Arbeitgeber*innen in spe die Fahrtkosten übernehmen müssen und was man im Bewerbungsgespräch auf gar keinen Fall gefragt werden darf.

Das Bewerbungsgespräch steht an – aber 500 Kilometer entfernt. Muss die Firma meine Zugtickets und das Hotel bezahlen?

Wenn der Arbeitgeber nicht von vornherein die Erstattung von Kosten ausgeschlossen hat, muss er im angemessenen Rahmen – also zweite Klasse – die Kosten für die Zugtickets übernehmen. Das kann auch nachträglich geltend gemacht werden, ebenso wie Fahrtkosten mit dem PKW mit 0,3 Euro pro gefahrenem Kilometer. Für die Unterkunft gilt etwas anderes: Wenn das Bewerbungsgespräch nachmittags stattfindet, könnten die Arbeitgeber*innen erwarten, dass man am selben Tag wieder abreist. Deswegen gilt: Unterkunftskosten im Zweifel vorher absprechen.

Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, die firmeninternen Gehälter vorab zu erfragen, um selbst eine Gehaltsvorstellung äußern zu können?

Nein. Falls es in der Branche keine Tarifbindung gibt, ist Gehalt immer Verhandlungssache. Beim Vorstellungsgespräch befindet man sich außerdem noch in der Vertragsanbahnungsphase. Wenn Unternehmen bei der Höhe des Gehalts herumdrucksen, wirkt das zwar sehr unprofessionell, ist aber rechtlich möglich. Die Arbeitskonditionen müssen erst im Arbeitsvertrag festgelegt werden.

Welche Fragen haben im Vorstellungsgespräch nichts verloren?

Pauschal gesagt: alle Fragen zu persönlichen Lebensumständen, egal ob es ums Heiraten, Kinderkriegen oder die Parteizugehörigkeit geht. Wenn sich berufliche Aussichten durch die Antwort verschlechtern könnten, gibt es deswegen das Recht zur Lüge. Dann dürfen Arbeitnehmer*innen Fragen unwahrheitsgemäß beantworten. Hier muss man aber genau differenzieren: Wenn die Frage etwas mit dem Job zu tun hat, ist sie zulässig. Beispielsweise dürfen Arbeitgeber*innen nach einer Schwerbehinderung fragen, wenn jemand als Metallgießer eingestellt werden soll. Denn die Tätigkeit kann körperlich nicht geleistet werden, wenn bestimmte Behinderungen vorliegen. Die Frage muss also wahrheitsgemäß beantwortet werden. Was aber nicht geht: die Arbeitnehmer*innen ohne Bezug zum Arbeitsplatz über ihre Behinderung auszufragen.

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Sind vorab (schlecht bezahlte) Praktika als „vergünstigte“ Einarbeitungsphase erlaubt?

Wenn Bewerber*innen ausreichend qualifiziert sind, gibt es keinen Grund, sie nicht entsprechend zu bezahlen. Deswegen sollte man sich unbezahltes Probearbeiten maximal eine Woche gefallen lassen. Ansonsten ist es Aufgabe des Unternehmens, die Mitarbeiter*innen einzuarbeiten. In der Praxis ist unbezahltes Probearbeiten aber Verhandlungssache – und wer nicht mitzieht, schmälert vielleicht sogar die Aussichten auf den Job. Wenn Arbeitsergebnisse aus dem Probearbeiten verwendet werden, sollten diese je nach Branche zumindest auf Honorarbasis bezahlt werden.

Darf der künftige Arbeitgeber meinen Ex-Arbeitgeber anrufen, um herauszufinden, ob ich im Gespräch geflunkert habe?

Eigentlich nicht, denn hier greift das Datenschutzgesetz. Das heißt, dass der alte Arbeitgeber ohne Einwilligung keine Angaben zu ehemaligen Mitarbeiter machen darf – und der neue Arbeitgeber ohne Einwilligung auch keine Daten erheben. Das ist jedenfalls die Theorie. In der Praxis kann man das kaum kontrollieren.

Nach dem Gespräch werde ich geghostet, niemand reagiert auf Anrufe oder Mails. Dürfen die das?

Das ist zwar unhöflich, aber zulässig. Das Einzige, worauf Bewerber*innen Anspruch haben, ist, dass ihnen ihre Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt werden – wenn sie sie per Post verschickt haben. Auch Begründen müssen Unternehmen ihre Absage nicht. Dass die meisten Absagemails so kurz gefasst sind, hat auch Gründe: Sollten die Bewerber*innen den Eindruck haben, dass sie aufgrund Diskriminierung abgelehnt werden, können sie dagegen klagen. Deswegen bevorzugen die Unternehmen standardisierte Absageschreiben.

Was passiert, wenn ein Unternehmen erst zu- und wieder absagt – und ich schon eine Wohnung gemietet habe?

Das Beste ist, sich nie eine Wohnung zu mieten, wenn noch kein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Denn selbst mit einer mündlichen Zusage sind die Konditionen noch nicht geklärt. Schließlich könnte der Arbeitgeber alles abstreiten und die betroffene Person kann nichts beweisen. Erst durch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag ist das Unternehmen an die Zusage gebunden.

Ob der Chef im Vorstellungsgespräch nach dem Kinderwunsch fragen darf, Übergewicht ein Kündigungsgrund sein kann oder man sich während einer Krankschreibung zwei Wochen nach Sardinien absetzen darf, haben wir schon herausgefunden. Ihr habt aber immer noch offene Fragen zum Arbeitsrecht? Nehmen wir gerne mit. Mail to: katz.juli@guj.de 

Portrait Juli Katz

Juli Katz

Juli Katz liebt Wirtschaftsthemen erst seit Kurzem, dafür aber intensiv.