Productivity & New Work FAQ zum Arbeitsrecht: Vier Mythen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie

FAQ zum Arbeitsrecht: Vier Mythen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verschwiegenheitsklausel und Urlaubsanspruchsberechnung: Das Arbeitsrecht in Deutschland sieht auf den ersten Blick viel komplizierter aus, als es eigentlich ist. Damit auch Normalsterbliche in Zukunft verstehen, was sie bei der Arbeit dürfen, können, müssen, sollen und was nicht, fragen wir Expert*innen, was hinter den gängigen Mythen steckt. Die Fragen hat diesmal Katharina Gerstmann beantwortet. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und klärt darüber auf, wie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gesetzlich geregelt ist – und wann werdende Mütter beim Chef Bescheid geben sollten über die eigene Schwangerschaft.

Mein Chef erkundigt sich nach meiner Familienplanung. Darf der das überhaupt?

Nein. Arbeitgeber*innen dürfen nur Fragen stellen, die mit der Arbeitstätigkeit zu tun haben – egal ob im Vorstellungsgespräch oder nach langjähriger Zusammenarbeit. Soll jemand bei einer Bank eingestellt werden, darf der Arbeitgeber beispielsweise nach einer Vorstrafe im Bereich Vermögensdelikte (zum Beispiel Untreue et cetera) fragen. Es gibt aber auch das Recht zur Lüge, das vor allem Frauen zugutekommt. Denn ab einem gewissen Alter können sich für sie durch wahrheitsgemäße Aussagen Nachteile ergeben, weil Arbeitgeber*innen einen Ausfall durch Schwangerschaft befürchten und deswegen andere Bewerber*innen bevorzugen würden. Deswegen dürfen Frauen in solchen Situationen sagen, dass sie keinen Kinderwunsch hegen – auch wenn das Gegenteil der Fall ist.

Ab wann muss ich Bescheid sagen, wenn ich schwanger bin?

Einen offiziellen Pflichttermin gibt es nicht. Laut Mutterschutzgesetz sollten werdende Mütter ihren Arbeitgeber*innen Bescheid geben, sobald sie selbst davon wissen. Denn dann müssen Arbeitgeber*innen Schutzmaßnahmen für die Schwangeren ergreifen – also dass sie nicht nachts, nicht am Feiertag oder nicht mit gefährlichen chemischen Stoffen arbeiten müssen. Aber erst ab dem Moment, in dem die Schwangerschaft bekannt ist, können diese Maßnahmen getroffen werden. Wann und ob Schwangere Bescheid geben, bleibt aber ihnen selbst überlassen. Mutterschutz gilt beginnt sechs Wochen vor der Geburt, hierdürfen Schwangere nur beschäftigt werden, wenn sie dies explizit wollen. Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot für acht Wochen.  Für Schwangere bis vier Monate nach der Geburt gilt ein absolutes Kündigungsverbot, unabhängig von der Betriebsgröße. Gekündigt werden darf in diesem Zeitraum nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.

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