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Elternzeit und Inflationsprämie: Gerichtsurteil sorgt für Aufsehen!

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Die tarifvertragliche Regelung unter der Lupe

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sah vor, dass die Sonderzahlung nur dann gewährt wird, wenn zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestand. Da die Klägerin erst im Dezember 2023 wieder in Teilzeit zu arbeiten begann, erhielt sie nur eine anteilige Prämie von 135 Euro. Das war ihr zu wenig. Sie klagte und bekam Recht.

Gerichtsurteil: Ein Sieg für die Gleichberechtigung

Das Gericht entschied, dass die tarifvertragliche Regelung unzulässig sei, da sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz verstoße. Auch Beschäftigte in Elternzeit müssen die Inflationsprämie erhalten. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben, denn sie stellt klar, dass Arbeitgeber nicht einfach bestimmte Gruppen von der Prämie ausschließen dürfen.

Ein Blick auf die rechtlichen Hintergründe

Grundsätzlich ist es zulässig, Arbeitnehmer in Elternzeit von bestimmten Leistungen auszunehmen. Doch im vorliegenden Fall war die Differenzierung zwischen Anspruchsberechtigten und Nichtberechtigten laut Gericht nicht sachlich nachvollziehbar. Das Urteil könnte daher als Präzedenzfall dienen und andere Arbeitgeber dazu zwingen, ihre Regelungen zu überdenken.

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