Lunch-News „Petzportal“ der Arbeitsagentur? Auf Hinweisseite häufen sich Verdachtsmeldungen über Bürgergeldbetrug. Nicht immer zu Recht

„Petzportal“ der Arbeitsagentur? Auf Hinweisseite häufen sich Verdachtsmeldungen über Bürgergeldbetrug. Nicht immer zu Recht

Nicole sollte zum Vorwurf Stellung nehmen und den Aufenthalt des Vaters belegen. Die Beweisführung gestaltete sich aber schwierig: Wie konnte die alleinerziehende Mutter nachweisen, wann und wie oft der Vater der Kinder zu Besuch war?

In dieser prekären Situation erhielt die betroffene Mutter Unterstützung vom Verein „Sanktionsfrei”, der sich für die Rechte von Leistungsberechtigten im Sozialsystem einsetzt. Er übernahm eine Zwischenfinanzierung und stellte den Anwalt, der bewirkte, dass die Familie wieder ihre vollen Leistungen bekam.

Das Problem, dass durch die Hinweisseite der Bundesagentur, die eigentlich Missbrauch von Sozialleistungen entgegenwirken soll, falschen Anschuldigungen Tür und Tor geöffnet wird, ist dadurch aber nicht behoben. „Die Bundesagentur für Arbeit sollte das Formular überarbeiten”, fordert Sebastian Bertram von der Initiative „Gegen-Hartz”, die sich wie der Verein „Sanktionsfrei“ den Rechten derjenigen annimmt, die Transferleistungen vom Staat erhalten. Anonyme Falschbeschuldigungen könnten von den Betroffenen nicht geahndet werden. „Dennoch haben solche Anschuldigungen oft fatale Folgen für die zu Unrecht Beschuldigten.“ Er fordert, dass Anzeigensteller ihre Identität zumindest gegenüber der Arbeitsagentur preisgeben müssen, bevor sie Beschuldigungen äußern.

Dann nämlich können sich Betroffene im Zweifelsfall wehren. Dies gilt immer dann, wenn falsche Verdächtigungen geäußert werden und Jobcenter trotzdem ermitteln und wie im Fall von Nicole sogar Leistungen einstellen. Handelt nämlich der „Informant” „wider besseres Wissen und vorsätzlich rufschädigend”, überwiege das Interesse der betroffenen Leistungsbezieher, sich gegen die Vorwürfe rechtlich zur Wehr setzen zu können, entschied das Sozialgericht Berlin in einem Urteil (Az.: S 103 AS 4461/20). Die Behörde muss dann dem zu Unrecht Verdächtigten den Namen des Hinweisgebers mitteilen, der sich dann mit dem Vorwurf der Rufschädigung auseinandersetzen kann.

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