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Social Media als Kündigungsgrund – Vorsicht bei Posts und Likes!

Social Media am Arbeitsplatz ist mit Vorsicht zu genießen.
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Privates Umfeld vs. Öffentlichkeit im Netz

Im privaten Umfeld kann man sich in der Regel frei äußern, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Doch was viele manchmal vergessen: das Internet ist kein privater Raum. Hier verbreiten sich Äußerungen mit einer Geschwindigkeit und Reichweite, die man nicht unterschätzen sollte. Ein einmal geposteter Kommentar kann durch Screenshots und Weiterleitungen praktisch unsterblich werden. Die Vertraulichkeit ist im Netz kaum gewährleistet und Anonymität ist ein frommer Wunsch. Will man sich nicht angreifbar machen, sollte man daher zurückhaltend agieren und einen kühlen Kopf in hitzigen Diskussionen behalten.

Direkte Äußerungen und Likes: Ein schmaler Grat

Arbeitgeber dürfen die private Nutzung von Social Media in der Freizeit zwar nicht reglementieren. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Meinungsfreiheit schützen die Mitarbeiter. Doch diese Grundrechte haben ihre Grenzen. Beleidigungen oder extremistische Äußerungen können zur Kündigung führen, wie das Onlinemagazin „t3n“ berichtet. Bei Likes ist die Rechtslage allerdings komplizierter. Arnd Diringer von der Hochschule Ludwigsburg betont, dass „Zustimmungs-Likes“ von „Wahrnehmungs-Likes“ unterschieden werden müssen“, so „t3n“ weiter. Ein Like kann als Zustimmung gewertet werden, muss es aber nicht. Ein versehentlicher Klick beim Scrollen sollte keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben. Doch wenn der Kontext eindeutig ist, kann auch ein Like problematisch werden.

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