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Steuerliche Neuerungen für Gründerinnen und Gründer 2024: Mehr Geld, weniger Regeln, mehr Innovation

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Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht, Steuerberater und besitzt einen Master of Laws.

Unter der Ampelkoalition stehen für Gründer und Gründerinnen im Jahr 2024 steuerliche Veränderungen an. Ziel ist es, Innovationen zu fördern, bürokratische Hürden zu reduzieren und insbesondere moderate Steuern zu ermöglichen. Doch der geplante Haushaltsschnitt zwingt die Regierung zu einigen Einsparungen, was einige Steuervergünstigungen betrifft. Besonders im Fokus stehen Änderungen im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz, von denen einige noch nicht endgültig feststehen.

Mitmachen lohnt sich 

Mit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes hat der Start-up-Standort Deutschland ein Update bekommen – steuerlich insbesondere im Hinblick auf die Mitarbeiterbeteiligungen. Anders als bisher müssen Mitarbeitende junger Unternehmen ihre Firmenanteile später versteuern. Konkret heißt das: Anstatt nach zwölf Jahren fallen Steuern grundsätzlich erst nach fünfzehn Jahren an. Damit überwindet die neue Regelung eine zentrale Hürde im War of Talents bei deutschen Start-ups, die sogenannte Dry-Income-Problematik, die dazu führte, dass Mitarbeitende mit Firmenanteilen Steuern entrichten mussten, obwohl noch keine Gewinne realisiert wurden. Darüber hinaus steigt ab 2024 auch der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen auf 2.000 Euro, wobei er weiterhin nur unter zwei bestimmten Voraussetzungen gilt. So muss es sich zum einen um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln, die grundsätzlich allen Mitarbeitenden offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen für das Unternehmen gearbeitet haben. Zum anderen ist eine Kapitalbeteiligung eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers, die in Form von Sachbezügen gewährt wird. Werden die 2.000 Euro nicht vollständig ausgeschöpft, kann der Rest auch im Rahmen des normalen Gehalts fließen. 

Vor allem im internationalen Bereich können junge deutsche Unternehmen aufholen und Anreize für potenzielle Fachkräfte setzen. 

Einmal über die Schwelle 

999 Beschäftigte, 100 Millionen Euro Umsatz oder 86 Millionen Euro Jahresbilanz – so lauten nun die neuen Schwellenwerte, die in der neuen Regelung zur vorteilhaften Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gelten. Aber nicht nur diese Grenzen erhöhen sich, auch die Übergangszeit hat sich seit Januar 2024 verlängert. Überschreiten aufstrebende Start-ups die Schwellenwerte, können ihre Angestellten künftig sieben weitere Jahre von steuerlichen Vergünstigungen Gebrauch machen. Insbesondere Unternehmen, die Geschäftsmodelle mit langen Entwicklungszyklen haben, wie etwa im Tech- Bereich, kommen diese längeren Übergangsfristen zugute. Aber auch Scale- ups, die bereits am Markt etabliert sind und ihren Fokus auf schnelles Wachstum richten, können von der Reform profitieren. 

Portrait Christoph Juhn

Christoph Juhn

Prof. Dr. Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und besitzt einen Master of Laws. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen auf Umwandlungen und Umstrukturierungen, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht, internationalem Steuerrecht, Unternehmenskäufen/-verkäufen (M&A), Beratung für Berater sowie der laufenden Steuerberatung. Nachdem er 2011 seinen LL.M. an der Universität zu Köln erwarb, wurde er 2013 zum Steuerberater bestellt. Im Jahr 2020 promovierte er zum Dr. jur. im internationalen Unternehmens- & Umwandlungssteuerrecht und wurde noch im selben Jahr zum Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule Bonn berufen. Parallel dazu gründete er – nach Anstellungen in zwei Steuerberatungsgesellschaften – im Jahr 2015 die Juhn Partner GmbH und 2017 die Juhn Besau GmbH. Parallel dazu betreibt der Steuerprofi unter @juhnsteuerberater auf YouTube einen erfolgreichen YouTube-Kanal.