Krankenkasse 2027: Ihre Kasse muss Sie nicht mehr warnen – das gilt für die Sonderkündigung
Seit Ende Juli müssen Krankenkassen höhere Zusatzbeiträge nicht mehr ankündigen. Gleichzeitig trennen die günstigste und die teuerste Kasse mehr als zwei Prozentpunkte. Die Zahlen dazu.
Bisher mussten Kassen ihre Mitglieder vorab informieren, wenn der Zusatzbeitrag steigt. Diese Pflicht gibt es seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr, so die Verbraucherzentrale. Wer wechseln will, muss selbst hinschauen. Und das lohnt sich, wie schon ein Blick auf die Spanne zeigt.
Die 2,9 Prozent, die kaum jemand zahlt
Der Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherung empfahl am 14. Oktober für 2027 einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von unverändert 2,9 Prozent, berichtet ZDFheute. Das klingt nach Stabilität, ist aber eine Rechengröße. Jede Kasse legt ihren eigenen Satz fest, und das Gesundheitsministerium setzt den amtlichen Durchschnitt bis zum 1. November fest.
Dass die Rechengröße und der Preis auseinanderlaufen können, zeigt das laufende Jahr. So lag die Prognose für 2026 ebenfalls bei 2,9 Prozent. Der tatsächliche, nach Mitgliedern gewichtete Durchschnitt stieg zum 1. Januar 2026 aber von 2,94 auf 3,13 Prozent. Für 2027 rechnen Kassenvertreter und die Grünen mit mindestens 3,1 Prozent.
Zwei Prozentpunkte, die Geld kosten
Die Zusatzbeiträge der 93 Kassen reichen laut Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands (Stand 10. Oktober) von 2,18 bis 4,39 Prozent. Das sind 2,21 Prozentpunkte Unterschied.
Eine Modellrechnung zeigt, was das bedeutet. Den Zusatzbeitrag tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Bei 3.000 Euro Bruttogehalt entspricht der Arbeitnehmeranteil an dieser Spanne 1,105 Prozent, also rund 33 Euro im Monat oder knapp 400 Euro im Jahr. Die Rechnung ist unsere eigene, sie gilt für den Vergleich zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse. Welche Kassen in Ihrem Bundesland überhaupt offenstehen, zeigt die Liste des GKV-Spitzenverbands.
Die Frist, die niemand mehr ankündigt
Das Sonderkündigungsrecht gibt es weiterhin. Es gilt bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird, so die Verbraucherzentrale. Ein Kündigungsschreiben brauchen Sie nicht: Sie wählen die neue Kasse, sie erledigt die Formalitäten mit der alten. Es gilt aber die reguläre Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende, bis dahin zahlen Sie den höheren Beitrag.
Ein Beispiel der Verbraucherzentrale: Steigt der Beitrag zum 1. Januar 2027, ist die Sonderkündigung bis zum 31. Januar möglich. Die Mitgliedschaft bei der alten Kasse endet zum 31. März, ab dem 1. April sind Sie bei der neuen. Wer die Frist verpasst, muss in der Regel zwölf Monate Mitgliedschaft abwarten.
Die Termine stehen fest. Der amtliche Durchschnitt kommt bis zum 1. November. Danach legen die Kassen ihre eigenen Sätze fest.
Der Haken beim Billigsten
Der niedrigste Beitrag ist nicht automatisch die beste Wahl, warnt die Verbraucherzentrale. Leistungen, Bonusprogramme, Wahltarife und Service gehören mit in die Rechnung. Wer einen Wahltarif Krankengeld abgeschlossen hat, ist dort zudem länger gebunden: drei Jahre.
Business Punk Check
Die Reform macht den Preisvergleich zur Eigenleistung. Die 2,9 Prozent sind eine Rechengröße, die 2,18 bis 4,39 Prozent sind der reale Preiszettel. Wer seine Kasse nicht kennt und keine Post mehr bekommt, zahlt im Zweifel drauf, und zwar still.
Das ist ein guter Grund, den Termin der Kassen-Sätze im November und Dezember im Kalender zu haben und dem Team die Fristen zu erklären, ohne eine Kasse vorzugeben. Wer wechselt, sollte neben dem Prozentsatz auch Leistungen und Wahltarife prüfen.
Auf einen Blick
- Der GKV-Schätzerkreis empfahl am 14. Oktober für 2027 einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von unverändert 2,9 Prozent, das Gesundheitsministerium legt den amtlichen Satz bis zum 1. November fest.
- Der tatsächliche Durchschnitt stieg zum 1. Januar 2026 von 2,94 auf 3,13 Prozent, Kassenvertreter und Grüne rechnen für 2027 mit mindestens 3,1 Prozent.
- Die Zusatzbeiträge der Kassen reichen aktuell von 2,18 bis 4,39 Prozent, bei 3.000 Euro Brutto entspricht das nach eigener Rechnung knapp 400 Euro Arbeitnehmeranteil im Jahr.
- Seit dem 30. Juli 2026 müssen Kassen Erhöhungen nicht mehr ankündigen, das Sonderkündigungsrecht gilt bis zum Ende des Monats, in dem der neue Satz erstmals erhoben wird.
Quellen: ZDFheute, Cash., Verbraucherzentrale, KI-unterstützt