Business & Beyond DIE EWIGKEITSKLAUSEL – TSV 1860 München, Ismaik und der Anwalt

DIE EWIGKEITSKLAUSEL – TSV 1860 München, Ismaik und der Anwalt

KAPITEL 4 · DIE WIRKLICHE TAKTIK: ZEIT KAUFEN, INSOLVENZ VERHINDERN

Wer Gauweilers Mandat nur als Vertragsstreit liest, unterschätzt es. Die juristische Erfolgsbilanz der einzelnen Optionen ist nämlich, nüchtern betrachtet, dürftig:

Eine Feststellungsklage auf Fortbestand des Vertrags ist der formal sauberste Weg. Aber selbst im Erfolgsfall gewänne HAM einen Vertrag mit einer insolvenzreifen Gesellschaft zurück. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verein scheitert absehbar an der Kausalität: Der Wertverlust der HAM-Beteiligung beruht auf dem Lizenzentzug, und den hat Ismaiks eigene Zahlungsverweigerung ausgelöst. Ein Mitverschulden nahe hundert Prozent ist keine Drohkulisse, mit der man Vergleichsverhandlungen gewinnt. Und der angekündigte Kampf um die nachträgliche Drittliga-Lizenz, verbunden mit dem plötzlichen Angebot, die noch fehlenden rund 2,3 Millionen Euro nun doch bereitzustellen, hat verbandsrechtlich kaum Substanz: Lizenzfristen sind Ausschlussfristen, und der Verein hat das Regionalliga-Spielrecht längst angenommen. Vereinspräsident Gernot Mang kommentierte das Angebot mit „ein bisschen Kopfschütteln“.

Warum also das alles? Weil keine dieser Maßnahmen gewinnen muss, um zu wirken. Sie müssen nur dauern.

Die Logik dahinter wird sichtbar, wenn man die Position der HAM zu Ende denkt. Das größte anzunehmende Unglück für Ismaik ist nicht ein verlorener Prozess. Es ist die Insolvenz der KGaA. Denn seit der ESUG-Reform von 2012 kann ein Insolvenzplan nach § 225a InsO die Anteile der Altgesellschafter umgestalten, bis hin zum Kapitalschnitt auf null, gegen den Willen der Betroffenen. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben dieses Instrument im Suhrkamp-Fall gebilligt. Ismaiks 60 Prozent, für 18,4 Millionen Euro erworben und über Jahre mit Darlehen von geschätzt 30 bis 40 Millionen Euro unterfüttert, wären in einem Planverfahren das, was Anteile insolventer Gesellschaften regelmäßig sind: null wert. Die Gesellschafterdarlehen wären kraft Gesetzes nachrangig. Und die Ewigkeitsklausel, geschrieben für genau diesen Moment, müsste gegen den insolvenz- wie verbandsrechtlich verankerten Spielrechts-Rückfall an den Verein bestehen — ein Kampf, den selbst wohlwollende Beobachter der HAM-Seite für kaum gewinnbar halten.

Daraus ergibt sich die eigentliche Strategie, und sie hat drei Bausteine.

Baustein eins: Die KGaA am Leben halten. Eine Gesellschaft, die nicht insolvent ist, kann nicht per Insolvenzplan umstrukturiert werden. Es wäre die paradoxe Pointe dieses Sommers, wenn Ismaik (dessen Seite die 2,7 Millionen am 3. Juni unstreitig nicht stellte) in den kommenden Wochen wieder Liquidität in die KGaA gäbe. Der naheliegende wirtschaftliche Effekt läge dann weniger in der Finanzierung von Fußball als in der Beseitigung eines Insolvenzgrundes, der die Anteile entwerten würde. Die angekündigte Bereitschaft, die 2,3 Millionen für die Lizenz nun doch bereitzustellen, liest sich in diesem Licht weniger wie Reue und mehr wie der erste Zug dieser Partie — eine Bewertung, keine Tatsachenfeststellung. Welche Motive Ismaik tatsächlich leiten, wissen nur er und sein Umfeld.

Baustein zwei: Die Vermögenswerte als Verhandlungsmasse. Die Markenrechte des TSV 1860 liegen bei der KGaA. Der Mietvertrag für das Grünwalder Stadion mit der Stadt München: bei der KGaA. Die Erbpacht am Trainingsgelände: bei der KGaA. Und sämtliche Spielerverträge der Profis, der U21 und der U19: bei der KGaA. Nur acht davon gelten nach Medienrecherchen auch für die Regionalliga. Jeder Spieler, der zum e.V. wechseln soll, braucht eine Vertragsauflösung, und jede Vertragsauflösung braucht die Mitwirkung der KGaA-Seite. Ein Verein, der in der Regionalliga antreten will, aber weder über seine Marke noch über sein Stadion noch über seine Spieler frei verfügt, verhandelt aus einer strukturell schwachen Position. Nicht juristisch. Aber wirtschaftlich.

Baustein drei: Druck auf den 21. Juni. An diesem Tag braucht der e.V. auf seiner Mitgliederversammlung 75 Prozent Zustimmung für die Gründung der Profifußball-GmbH und der Stadion-Betriebsgesellschaft. 75-Prozent-Mehrheiten sind fragile Gebilde. Eine einstweilige Verfügung in der Woche davor, gestützt auf die Ewigkeitsklausel und gerichtet gegen die GmbH-Gründung oder die Mannschaftsmeldung, müsste nicht einmal Bestand haben, um Wirkung zu entfalten. Sie müsste nur Unsicherheit in den Saal tragen: Stimmen wir hier gerade über etwas ab, das ein Gericht uns morgen verbietet? Für ein Eilverfahren spricht aus HAM-Sicht der Kalender. Gegen seine Erfolgsaussichten spricht fast alles andere: die wacklige Klausel, die Auslegungsfrage, der eigene Vertragsbruch. Aber Eilanträge werden nicht nur gestellt, um zu gewinnen. Sie werden gestellt, um Termine zu treffen.

Das ist, als Einschätzung dieser Redaktion auf Basis der dargestellten Fakten, das Muster, das sich aus den verfügbaren Quellen zusammensetzt: Dieses Mandat dürfte weniger auf ein Urteil zielen als auf einen Vergleich. Auf einen Zustand, in dem der Verein irgendwann rechnet: Jahre Prozessrisiko, blockierte Marken, blockierte Spieler, ungeklärte Stadionnutzung — oder eine Verständigung über Ismaiks Anteile zu einem Preis, der deutlich über dem läge, was sie in einer Insolvenz wert wären. Die Ewigkeitsklausel wäre dann, folgt man dieser Lesart, weniger eine Rechtsposition, die verteidigt wird, und mehr ein Pfand, das bewertet werden soll.

KAPITEL 5 · DAS 20-MILLIONEN-NARRATIV

Am Morgen des 12. Juni bekam diese Partie ihre nächste Drehung. Nach einem Bericht der Abendzeitung, aufgegriffen von liga3-online, soll Ismaik vor dem Lizenzentzug unmittelbar vor dem Verkauf seiner Anteile gestanden haben: Mit einem Investorenkonsortium habe „bereits Einigkeit über einen Verkauf“ bestanden; das Konsortium hätte demnach nicht nur die Anteile übernommen, sondern auch die bestehenden Darlehen abgelöst und weitere Verpflichtungen getragen — unter einer einzigen Bedingung: dem Verbleib des TSV 1860 in der 3. Liga. Ein weiterer Bericht datiert ein Kaufangebot auf zwei Monate zuvor: Ein Interessent habe rund 20 Millionen Euro geboten und die erforderliche Finanzierung nachgewiesen; Ismaik habe zunächst Bereitschaft signalisiert, die Gespräche seien dann gescheitert. Und aus dem Umfeld des Investors heißt es nun außerdem, die Darlehenskündigung vom 21. Mai sei keineswegs überraschend gekommen, es habe intensive Vorgespräche gegeben — und ein externer Geldgeber habe bereitgestanden, der „zusätzliche Mittel von mehr als vier Millionen Euro“ zur Verfügung gestellt hätte.

Man muss keine dieser Angaben für erfunden halten, um zu erkennen, was sie in ihrer Summe sind: Litigation-PR nach Lehrbuch. Wer auf einen Prozess und am Ende auf einen Vergleich zusteuert, bereitet das Feld vor, und zwar nicht im Gerichtssaal, sondern in der Öffentlichkeit, aus der die Vergleichsbereitschaft der Gegenseite wächst. Aus dieser Perspektive ist die neue Erzählung handwerklich präzise gebaut. Jede der drei Behauptungen adressiert punktgenau eine Schwäche der eigenen Position: Die „intensiven Vorgespräche“ antworten auf den Vorwurf des kalten Fristbruchs dreizehn Tage vor der Lizenzdeadline. Der „externe Geldgeber“ antwortet auf den Verdacht, man habe schlicht nicht zahlen können. Und die Verkaufsbereitschaft samt Konsortium antwortet auf das Bild des Blockierers, der den Verein als Geisel hält. Dazu passt, dass nach demselben Bericht ein umfassendes Dokument entsteht, das die Ereignisse „aus Ismaiks Perspektive“ dokumentieren soll. Das ist kein Tagebuch. Das ist ein Schriftsatz im Wartestand.

Und die 20 Millionen sind der Anker. Wer je eine Verhandlung geführt hat, kennt den Mechanismus: Die erste glaubwürdig klingende Zahl strukturiert alle folgenden Gespräche. Ab heute steht in jedem Hinterzimmer, in dem über Ismaiks Anteile gesprochen wird, eine Referenz im Raum — so viel, soll der Verein verstehen, waren diese Anteile eben noch wert; wer sie jetzt billiger will, nimmt dem Investor etwas weg. Es ist exakt die Dramaturgie, die Kapitel 4 dieser Analyse als Kern des Mandats beschreibt: Die Anteile sollen nicht verteidigt, sie sollen bepreist werden. Insofern ist diese Kommunikation aus Sicht der Investorenseite kein Ausrutscher, sondern Standard. Sie tut genau das, wofür man eine Litigation-Strategie samt prominentem Anwalt bezahlt.

Das Problem ist nur: Je länger man die drei Behauptungen nebeneinanderlegt, desto weniger Sinn ergeben sie, und zwar an drei Stellen.

Erstens, das Konsortium. Wenn ein verhandelter Deal, der Ismaiks Anteile abgelöst, seine Darlehen bedient und seine Verpflichtungen übernommen hätte, an einer einzigen Bedingung hing, dem Verbleib in der 3. Liga, dann war die Überweisung von 2,7 Millionen Euro am 3. Juni die billigste Versicherung der Finanzgeschichte des TSV 1860. Wer ein Geschäft dieser Größenordnung über die Ziellinie bringen will und es an einem Bruchteil seines Volumens scheitern lässt, hat seinen eigenen Exit zerstört. Dafür gibt es zwei Erklärungen, und beide sind für die Investorenseite unbequem: Entweder war der Deal längst nicht so fest, wie es jetzt rückblickend heißt. Oder die Nichtzahlung war kein Unglück, sondern eine Entscheidung — dann aber war der Lizenzverlust einkalkuliert, und die heutige Empörung darüber ist Theater.

Zweitens, das 20-Millionen-Angebot. Ein Interessent mit nachgewiesener Finanzierung, ein anfänglich einlenkender Verkäufer, ein Scheitern „letztlich“ — das ist, nüchtern gelesen, die Geschichte eines Eigentümers, der vor zwei Monaten 20 Millionen Euro ausgeschlagen hat für Anteile, die heute, mit einer KGaA ohne Spielrecht und in Insolvenznähe, gegen null tendieren. Auch hier bleiben nur zwei Lesarten: Preisvorstellungen jenseits jedes Marktes oder kein ernsthafter Verkaufswille. Beides verträgt sich schlecht mit dem Bild des Investors, der angeblich immer nur eine geordnete Übergabe wollte.

Drittens, und juristisch am heikelsten: der externe Geldgeber. Mehr als vier Millionen Euro sollen bereitgestanden haben; gebraucht wurden 2,7. Wenn das stimmt, war die ausgebliebene Zahlung kein Können-Problem, sondern ein Wollen-Problem. Genau diese Unterscheidung ist aber die Achillesferse der eigenen Prozessposition. Kapitel 2 dieser Analyse hat beschrieben, wo Gauweiler ansetzen kann: an der womöglich fehlenden Abmahnung nach § 314 Absatz 2 BGB. Entbehrlich ist die Abmahnung, wenn die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wurde. Eine Verweigerung trotz nachweislich verfügbarer Mittel ist die Reinform dieses Tatbestands. Die Aussage, die in der Öffentlichkeit entlasten soll — wir hätten zahlen können —, ist vor Gericht eine Belastung: Sie nimmt der Kündigung des Vereins ihr letztes formales Risiko. Es ist das seltene Kunststück einer PR-Linie, die der Gegenseite die Beweisführung abnimmt.

Bleibt die Frage, warum man so etwas dennoch streut. Die Antwort steht eine Etage höher: weil diese Sätze nicht für einen Richter bestimmt sind, sondern für einen Verhandlungstisch — und für die Stimmung unter 1860-Mitgliedern vor dem 21. Juni. Dieselbe Logik dürfte hinter Gauweilers Ankündigung stehen, gegen die Nichterteilung der Lizenz vorzugehen: Der Weg vor das Ständige Schiedsgericht steht formal offen, gilt aber selbst in wohlwollender Lesart als nahezu aussichtslos, weil Lizenzfristen Ausschlussfristen sind und die Frist unstreitig verstrich. Gewinnen muss dieser Vorstoß nicht. Er muss nur die Erzählung am Leben halten, es habe einen anderen Ausgang geben können.

Zur Redlichkeit gehört auch hier die Einordnung: Sämtliche Angaben zu Konsortium, Kaufangebot und externem Geldgeber stammen aus Berichten unter Berufung auf nicht namentlich genannte Quellen und stehen im Konjunktiv; belegt ist keine davon, Stellungnahmen der Beteiligten stehen aus. Der als möglicher Interessent gehandelte Thomas Hitzlsperger hat lediglich grundsätzliches Interesse an 1860 bestätigt und die Lage als „sehr kompliziert“ bezeichnet; eine Verbindung zu dem kolportierten Angebot ist nicht belegt. Und es bleibt eine dritte, schlichtere Erklärung für die Widersprüche denkbar: dass im Lager des Investors in der entscheidenden Woche weder Strategie noch Theater herrschte, sondern Unordnung. Welche der Lesarten zutrifft, wissen nur die Beteiligten. Die Bewertung, dass die Erzählung als Verhandlungsinstrument funktioniert und als Tatsachenbericht Brüche aufweist, ist eine Einschätzung dieser Redaktion — gestützt auf die dokumentierte Chronologie, gegen die sich jede dieser Behauptungen messen lassen muss.

KAPITEL 6 · WAS DER VEREIN JETZT TUN MUSS

Für die Vereinsseite folgt daraus ein Pflichtenheft, das weniger mit Pathos und mehr mit Prozessrecht zu tun hat.

Das Naheliegendste zuerst: eine Schutzschrift beim Landgericht München I. Wer einen Eilantrag der Gegenseite erwartet, kann dem Gericht vorab seine Argumente hinterlegen, damit über eine einstweilige Verfügung nicht ohne Anhörung entschieden wird. Angesichts des zugestellten Widerspruchs und des Kalenders bis zum 21. Juni wäre es fahrlässig, darauf zu verzichten.

Zweitens: die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verfügungsfest fassen. Vorratsbeschlüsse, Alternativstrukturen, Formulierungen, die auch dann Bestand haben, wenn ein Gericht einzelne Umsetzungsschritte vorläufig stoppt. Der Befreiungskampf, den das Präsidium ausgerufen hat, wird nicht an der Wahlurne im Zenith entschieden, sondern in der Frage, ob die Beschlüsse vom 21. Juni eine juristische Belagerung überstehen.

Drittens: die Initiative nicht Gauweiler überlassen. Der Verein kann selbst klagen: auf Feststellung, dass der Kooperationsvertrag beendet ist und die Sperrklausel unwirksam war. Wer zuerst klagt, wählt das Forum und das Tempo. Es gibt keinen prozessualen Grund, dem Gegner den ersten Zug zu lassen, und einen psychologischen erst recht nicht.

Viertens, und am wichtigsten: das Insolvenzszenario der KGaA nicht fürchten, sondern einpreisen. Die Versuchung wird groß sein, etwaiges frisches Geld der Investorenseite als Entspannung zu lesen. Die nüchterne Rechnung sieht anders aus: Jeder Euro, der die KGaA über Wasser hält, verlängert den Schwebezustand um Marken, Stadionvertrag und Spielerverträge. Die konsequente Antwort ist der Aufbau der Parallelstruktur in maximalem Tempo, und im Insolvenzfall die Bereitschaft, als natürlicher Käufer der KGaA-Vermögenswerte aufzutreten. Ein Insolvenzverwalter muss bestmöglich verwerten. Für die Marke TSV 1860 gibt es realistisch genau einen ernsthaften Markt: den Verein selbst.

Ein fünfter Punkt ist weniger offensichtlich, aber womöglich der dringendste: Die eigene Kündigung darf dem Verein nicht zum Eigentor geraten. Denn der Kooperationsvertrag enthält nach allem, was bekannt ist, auch eine Klausel, die dem e.V. nützt: das Vorkaufsrecht an Ismaiks Anteilen, dessen Aufgabe HAM noch im Mai zur Bedingung machen wollte. Wer den Vertrag pauschal für beendet erklärt, könnte der Gegenseite das Argument liefern, auch dieses Recht sei mit untergegangen. Die saubere Linie ist die gestufte: Die Kündigung wirkt für die Zukunft, die Sperrklausel ist zusätzlich aus eigenen Gründen unwirksam, und Rechte, die den Verein schützen, bestehen fort. Es ist die Art von Detail, an der sich in zwei Jahren entscheiden kann, wer am Notartisch sitzt.

Bleibt die Frage, mit der diese Geschichte begann: Was kann Peter Gauweiler für Hasan Ismaik wirklich erreichen?

Meine ehrliche Antwort: vor Gericht, nach Einschätzung dieser Analyse, vermutlich wenig. Die Kündigung des Vereins steht auf dokumentierten Tatsachen, die Ewigkeitsklausel auf juristisch unsicherem Grund, der Schadensersatz auf einer Kausalkette, die bei der ausgebliebenen Überweisung der Investorenseite endet. Wie ein Gericht entscheiden würde, ist offen; entschieden ist bislang nichts. Aber Mandate wie dieses werden selten allein in Urteilen gemessen. Sie werden in Monaten gemessen, in Unsicherheit, in Vergleichssummen. Folgt man dieser Lesart, wäre Gauweiler nicht engagiert worden, um die Ewigkeitsklausel zu retten — sondern um sie ein letztes Mal teuer zu machen.

Der Verein, der 2011 unterschrieb, dass es ihn ohne seinen Investor nie wieder geben darf, hat fünfzehn Jahre gebraucht, um diesen Satz zu kündigen. Ob die Kündigung hält, entscheiden jetzt Gerichte. Ob sie sich lohnt, entscheidet sich am 21. Juni, um 10 Uhr, im Zenith. Den am Ende musste ich auch als Unternehmer schon ein paar mal lernen, Recht haben und Recht bekommen, sind leider zwei paar Stiefel!


TRANSPARENZ & QUELLEN
Diese Analyse stützt sich auf die offizielle Mitteilung des TSV München von 1860 e.V. vom 4. Juni 2026, auf Berichterstattung von sechzger.de, dieblaue24, Abendzeitung München, Sport1, Sportschau/BR, t-online und liga3-online (Mai/Juni 2026) sowie auf frühere Vertragsanalysen von sechzger.de (Oktober/November 2024). Der Originalwortlaut des Kooperationsvertrags vom 30. Mai 2011 liegt nicht vor; die zitierte Sperrklausel folgt übereinstimmenden Paraphrasen der genannten Quellen und ist als solche gekennzeichnet. Ob der Vertrag eine Schiedsklausel enthält, ist nicht bekannt. Die Kanzleizugehörigkeit Peter Gauweilers (, gauweiler und sauter) folgt der Berichterstattung der Abendzeitung. Eine frühere direkte Mandatierung Gauweilers durch Hasan Ismaik ließ sich nicht belegen; sein dokumentierter 1860-Bezug ist das Wildmoser-Mandat von 2006.

Seite 2 / 2
Vorherige Seite Zur Startseite

Das könnte dich auch interessieren