Rundfunkgebühren: Unter diesen Umständen ist man davon befreit
picture alliance / Panama Pictures
Weitere Gruppen mit Befreiungsanspruch
Nicht nur Rentner können sich von der Zahlung befreien lassen. Auch Studierende, die BAföG beziehen und nicht mehr bei den Eltern wohnen, haben einen Anspruch. Das Gleiche gilt für Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten. Menschen mit Behinderungen, die das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis tragen, zahlen nur ein Drittel des Beitrags. Vollständig befreit sind Empfänger von Blindenhilfe oder taubblinde Menschen.
Asylbewerber und geduldete Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sind ebenso von der Beitragspflicht befreit. Und falls zwei Partner zusammenziehen, muss nur einer den Beitrag zahlen.