Work & Winning Das kann weg!

Das kann weg!

Oh, wie schön ist Frankreich! Warum Spediteure unser Nachbarland lieben und Deutschland verteufeln

Heute ist Bürokratie-FREI-Tag. In unserer Serie geht es um einen Spediteur. Er muss viel erzählen – vor allem den Behörden und vor allem dann, wenn es um Schwertransporte geht. Eine Unzahl bürokratischer Stolperfallen plagen die Branche. Jorik Wellbrandt nimmt kein Blatt vor den Mund.

Jörg Wellbrandt (Name geändert) transportiert mit seinem 400.000-Euro-Lastzug alles, was die Maße 22 Meter Länge, 4,40 Meter Höhe und drei Meter Breite nicht überschreitet. Manchmal aber auch Größeres. Und dann braucht der Unternehmer eine besondere Genehmigung, meist nach Paragraph 29 Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese und weitere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung klingen einsichtig – denn wer bis zu 50 Tonnen Gewicht über die Autobahn mit zahlreichen bekannt brüchigen Brücken bewegen will, ohne den Verkehr lahmzulegen, muss sich natürlich an Regeln halten. Davon gibt es, so sieht es Wellbrandt, aber zu viele. Und vor allem: Die StVO und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geben ja nur den Rahmen vor. Es gelten zusätzlich zahllose Verwaltungsvorschriften, Ausführungsbestimmungen mit Begriffsdefinitionen und natürlich regionale Besonderheiten.

Wir sprechen mit Jorik Wellbrandt, während er mit seinem Schwerlaster Richtung Süden unterwegs ist. „Ich fahre jetzt gerade quer durch Frankreich nach Marseille. Hier in Frankreich habe ich eine Dauergenehmigung nach Kategorie 1, bis 3 Meter Breite, 4,40 Meter Höhe und 48 Tonnen Gesamtgewicht“, sagt der Spediteur: „Und das dann landesweit flächendeckend auf den Nationalstraßen. Also da bin ich ziemlich flexibel unterwegs.“ Von wochenlangen Verwaltungsvorgängen bleibt er dort verschont. In Deutschland ist das alles anders.

In Deutschland ist alles anders

Hilfreich ist hierzulande zunächst einmal der Blick in die Erläuterungen von Kommunen, Bezirken, Landkreisen. On Top gibt es die bundeseigene Autobahn GmbH, die seit einigen Jahren unter dem Dach des Bundesverkehrsministeriums Vorgänge vereinheitlichen und verschlanken sollte. Eigentlich. Dazu später mehr. Einstweilen betrachtet und beachtet der Logistikunternehmer: Die StVO, die StVZO, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und natürlich die Richtlinien für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten. Genauere Erläuterungen sind vonnöten; da hilft dann ein Fachportal wie „Lkw-Recht“ im Internet. Wellbrandt als alter Hase kennt natürlich die Feinheiten, etwa den Unterschied zwischen „Auflagen“ und „Bedingungen“. Wird gegen ersteres verstoßen, gibt es ein Bußgeld. Ignoranz gegenüber den „Bedingungen“ (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) allerdings zieht, wenn es sich um eine „auflösende Bedingung“ („Lkw-Recht de“) handeln sollte, ernste Folgen nach sich – nämlich die Löschung der Ausnahmegenehmigung. Der Clou: Wie man Auflagen und Bedingungen unterscheidet, das ist „eine komplexe Frage und nicht auf die Schnelle zu klären“, sagt sogar der Ratgeber Lkw-Recht.

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