Personal Finance Sechs Dinge, die du nicht über Steuern wusstest, erklärt von süßen Waschbären

Sechs Dinge, die du nicht über Steuern wusstest, erklärt von süßen Waschbären

„Ist jede Person dazu verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen? Muss die Steuererklärung nach der ersten Abgabe jährlich eingereicht werden?” In einer Studie des App-Anbieters Taxfix und von YouGov wurden einige dieser Steuermythen, von denen viele schlichtweg falsch sind, häufig genannt.

Um dieser Unwissenheit noch vor der anstehenden Steuer Abgabefrist am 31.10 ein Ende zu setzen, erklären uns die Steuerexpert:innen der App die häufigsten Irrglauben, und sagen, welche Aussagen davon wirklich zutreffen. Und damit sich das ganze nicht zu sehr nach Finanzamt anfühlt, helfen uns sechs niedliche Waschbären beim Erklären.

Denn für die Zahl der Waschbären und Steuern gilt in Deutschland gleichermaßen: Mehr als du denkst.

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„Wer einmal eine Steuererklärung abgibt, muss das jedes Jahr tun!“
Das ist wohl der hartnäckigste Steuer-Irrtum der Deutschen. Laut der Taxfix-Studie glauben 41 % der Frauen und 38 % der Männer, dass durch eine Steuererklärung die Pflicht entsteht, weitere machen zu müssen. Dieser Mythos stimmt nicht. Wer einmal eine freiwillige Steuererklärung abgibt, ist nicht dazu verpflichtet, im nächsten Jahr wieder eine abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus anderen Voraussetzungen.
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„Mit Versicherungen kann ich Steuern sparen!”
Zum großen Teil wahr! Viele Versicherungen können von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen z.B. die Riester- und Rürup-Rente und weitere so genannte Personenversicherungen. Nicht abgesetzt werden können Sachversicherungen wie Hausratsversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Gepäckversicherung oder Kfz-Kaskoversicherung.
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„Arbeitslosengeld ist steuerfrei!“
Dieser Mythos stimmt nur zum Teil. Vom Arbeitslosengeld selbst wird keine Steuer abgezogen. Aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet, dass sich das Arbeitslosengeld auf den persönlichen Steuersatz auswirkt und andere Einkommen mit diesem höheren Steuersatz versteuert werden.
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„Freund:innen dürfen nicht bei der Steuererklärung helfen!“
Dieser Mythos ist tatsächlich wahr. Nicht jeder darf einem beim Ausfüllen der Steuererklärung helfen, so auch leider keine Freunde. Das ist im §5 Steuerberatungsgesetz geregelt und wird bei Nichtbeachtung mit Ordnungswidrigkeit geahndet. Aber keine Sorge: Kostenlose Hilfe von engen Angehörigen kann ohne schlechtes Gewissen angenommen werden und selbstverständlich auch die bezahlte Hilfe von Finanzberater:innen usw.
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„Die Steuererklärung muss jetzt elektronisch eingereicht werden!“
Hier muss zwischen Unternehmen, Selbstständigen und Arbeitnehmern unterschieden werden. Unternehmen und Selbstständige sind seit 2011 durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens verpflichtet, ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg einzureichen. Nichtselbstständige Arbeitnehmer:innen haben aber die Wahl. Sie können ihre Steuererklärung per Brief, Fax, auf elektronischem Weg oder auch persönlich beim Finanzamt abgeben. Allerdings ist es ein absoluter Tipp – gerade für unerfahrene Steuerzahler:innen – seine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Mit Steuer-Apps kann man die Steuererklärung bequem online einreichen und spart sich die lästigen Papierformulare. Die App fragt Schritt für Schritt die Finanzen ab und übermittelt die Ergebnisse am Ende an das zuständige Finanzamt. Zusätzlicher Clue: die Rückerstattung ist oftmals schneller auf dem Konto, da elektronisch übermittelte Erklärungen bevorzugt bearbeitet werden!
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„Die Steuererklärung kann problemlos nach der Frist abgegeben werden!“
Leider nein! Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben und diese verspätet abgibt, sollte mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Insbesondere wenn wiederholt oder um viele Monate verspätet abgegeben wird, ist die Chance hoch, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Für Einkommensteuererklärungen werden mindestens 25 Euro pro verspätetem Monat fällig. Zu unterscheiden ist zwischen dem Kann-Verspätungszuschlag und dem Muss-Verspätungszuschlag. Ein Verspätungszuschlag muss festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht wird, es sei denn die Steuer ist null oder man erhält eine Erstattung. Im Fall von 2020 wird also ein Verspätungszuschlag festgesetzt, wenn diese nicht bis Februar 2022 eingereicht wird. Wird die Steuererklärung bis Ende Februar 2022 eingereicht, kann der Finanzbeamte selbst über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags entscheiden. Ist man sich sicher, dass man die Abgabefrist nicht einhalten kann, sollte man beim Finanzamt um eine Verlängerung bitten. Bei triftigen Gründen wird diese im Regelfall auch gewährt. Dieses Jahr wurde die Steuer Abgabefrist verlängert, sodass die Erklärungen noch bis zum 31.10. eingereicht werden können – also bleibt noch genug Zeit um jetzt damit loszulegen!

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