Productivity & New Work Workation: Was rechtlich gilt, wenn Mitarbeitende arbeiten wollen, wo andere Urlaub machen

Workation: Was rechtlich gilt, wenn Mitarbeitende arbeiten wollen, wo andere Urlaub machen

Wechsel ins SV-System des Workation-Ziels vermeiden

In puncto Sozialversicherung gilt vorab zu klären, ob Arbeitnehmende während einer Workation im Ausland weiterhin in der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) versichert bleiben können. Ein Wechsel in ein ausländisches Sozialversicherungssystem wäre in den meisten Fällen wohl nicht im Interesse der beteiligten Parteien. Dieser geht in der Regel mit einem hohen bürokratischen Aufwand einher, der in keinem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis steht, insbesondere wenn die Workation nur über wenige Wochen andauert. Daher ist es ratsam, diesen Aspekt im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und zu klären.

Arbeitnehmende, die dem deutschen Sozialversicherungssystem unterliegen und eine Workation innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz planen, benötigen eine A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung gewährleistet den Verbleib in der deutschen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Somit sind sie während der Workation im Gastland von der dortigen Sozialversicherungspflicht befreit und müssen keine doppelten Beiträge entrichten.

Wichtig ist: Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmende haben laut Sozialgesetzbuch Anspruch auf Gesundheitsleistungen über den Arbeitgebenden, wenn sie während dieser Beschäftigung erkranken. Die Krankenkasse der versicherten Person muss dem Arbeitgebenden die ihm entstandenen Kosten bis zu der Höhe erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären. 

Da die Krankenkassen keinen Krankenrücktransport zahlen und auch nicht immer die vollen im Ausland entstandenen Kosten übernehmen, lohnt sich bei einer Workation immer der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, die auch bei beruflichen Auslandsaufenthalten leistet.

So lange kann eine Workation dauern

Die Dauer einer Workation können Unternehmen prinzipiell frei festlegen. So gibt es Firmen, die maximal 15 Tage pro Jahr ermöglichen – und dann auch nur innerhalb der EU. Andere ermöglichen Workations weltweit und pro Land mit bis zu 20 Tagen Aufenthalt. Oftmals wird dies verbunden mit einem Ausschluss von „Ketten-Workations“ – beispielsweise 20 Tage Thailand, gefolgt von 20 Tagen Laos und 20 Tagen Bali und so weiter. Darüber hinaus haben die meisten Unternehmen eine „Blacklist“ für Workations definiert, unter die Länder mit hohen geopolitischen Risiken fallen (zum Beispiel Israel, Iran, Ukraine). 

Buchtipp: Haufe TaschenGuide: Workation. Arbeiten, wo andere Urlaub machen. Omer Dotou, Anne-Katrin Schwanitz, Steffi Hochgraef

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