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Urteil: Wer haftet für Datenschutzverstöße – Mitarbeiter oder Unternehmen?

Urteil: Wer haftet für Datenschutzverstöße – Mitarbeiter oder Unternehmen?
picture alliance / ZB | Sascha Steinach
Erschienen
Lesezeit3 Min · 593 Wörter
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Verantwortung der Mitarbeiter: Keine Ausreden mehr

Juris argumentierte, dass ein Mitarbeiter den Widerspruch ignoriert habe. Der EuGH stellte jedoch klar, dass Unternehmen auch dann haften, wenn Mitarbeiter die Regeln missachten. Es reicht nicht aus, nur interne Richtlinien zu haben. Firmen müssen sicherstellen, dass diese Richtlinien auch befolgt werden.

Kontrollverlust als Schaden: Ein neues Kapitel im Datenschutz

Der EuGH entschied, dass der Verlust der Kontrolle über eigene Daten einen Schaden darstellt. Das bedeutet, dass Betroffene Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ihre Daten ohne Zustimmung verarbeitet werden. Unternehmen müssen daher nicht nur die DSGVO einhalten, sondern auch mit möglichen Schadensersatzforderungen rechnen.

Anforderungen an den Widerruf: Einfach und unkompliziert

Wie Dr. Lea Stegemann von der Kanzlei Noerr gegenüber „personalwirtschaft.de“ erklärte, muss es jedem möglich sein, Werbeeinwilligungen einfach zu widerrufen. Ein einfaches „Ich möchte keine Werbung mehr“ reicht aus. Unternehmen sind verpflichtet, diesen Wunsch umzusetzen.

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