Ablage

FAQ zum Arbeitsrecht: Zehn Fragen zum Urlaub – Teil 2

Erschienen
Lesezeit4 Min · 701 Wörter

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verschwiegenheitsklausel und Urlaubsanspruchsberechnung: Das Arbeitsrecht in Deutschland sieht auf den ersten Blick viel komplizierter aus, als es eigentlich ist. Damit auch Normalsterbliche in Zukunft verstehen, was sie bei der Arbeit dürfen, können, müssen, sollen und was nicht, fragen wir Expert*innen, was hinter den gängigen Mythen steckt.

Unsere Fragen zum Urlaub hat diesmal Beate Schoknecht beantwortet. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht gibt darüber Auskunft, ob man während des Urlaubs als Freelancer für andere tätig werden darf und ob der Chef den Urlaub einfach so canceln kann, wenn ein wichtiges Projekt ansteht. Weil es so viele offene Fragen zum Urlaub gibt, haben wir das FAQ diesmal zweigeteilt. Das ist Teil 2. Teil 1 findet ihr hier.

Mein Chef lehnt meinen Urlaubswunsch ab. Darf er das?

Hier hilft das Bundesurlaubsgesetz weiter. Das besagt unter anderem, dass bei der zeitlichen Festsetzung des Urlaubes die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Der Urlaub ist also so zu gewähren, wie der Arbeitnehmer ihn beantragt. Es gibt aber zwei Ausnahmen. Der Arbeitgeber darf den Urlaub ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Dringende betriebliche Belange sind zum Beispiel personelle Engpässe in Saisonbetrieben oder ein spontaner Anstieg von Aufträgen. Oft ist es dann in der Praxis so, dass bei planbaren Situationen Arbeitgeber Urlaubssperren für bestimmte Zeiten verhängen. Vorrangige Urlaubswünsche anderer sind gegeben, wenn andere Arbeitnehmer*innen an Schulferien oder Schließzeiten von Kindergärten gebunden sind. Hier darf der Urlaub von Arbeitnehmer*innen ohne Kinder verweigert werden mit dem Argument, dass während der Ferien nur die Kolleg*innen Urlaub bekommen, die tatsächlich an die Schulferien gebunden sind.

Mein Vertrag läuft aus, aber viele Urlaubstage sind noch offen, die ich gar nicht mehr alle nehmen kann. Kann ich einfordern, dass sie mir ausbezahlt werden?

Ja. Wenn der Urlaub nicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingebracht werden kann, ist er abzugelten.

Weiter gehts auf der nächsten Seite.

Und wenn ich gar nicht aus dem Unternehmen ausscheide, sondern nur bis Ende Dezember die Urlaubstage nicht losgeworden bin? Darf mein Chef mir verbieten, die ins nächste Jahr mitzunehmen?

Hier muss man unterscheiden, ob Arbeitnehmer*innen überhaupt versucht haben, ihren Urlaub zu nehmen. Es gibt nämlich eine Regelung, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Arbeitnehmer*innen müssen also ihren Urlaub zumindest beantragen. Da Urlaub der Erholung dient, muss auch der Arbeitgeber darauf hinwirken, dass er genommen wird. Wenn also ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag stellt, muss der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zugehen und ihm den Urlaub sozusagen „zuweisen“. Das Bundesurlaubsgesetz geht deshalb davon aus, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr tatsächlich eingebracht wird. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Erfordernisse es rechtfertigen oder der Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen den Urlaub nicht nehmen konnte. Konnte ich also meinen Urlaub nicht einbringen, weil ich zu lange krank war, darf er in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Eine automatische Übertragung von Resturlaub sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Mist, krank im Urlaub! Muss ich das von meinen Urlaubstagen abziehen oder kann ich mich beim Arbeitgeber krankmelden?

Wenn man während des Urlaubes krank wird, muss man sich zum einen sofort krankmelden und die Krankheit durch ein ärztliches Attest nachweisen. Dann werden die Tage der Krankheit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Aber Achtung: Der Urlaub verlängert sich nicht einfach um die Krankheitstage. Also kann man nicht einfach länger zu Hause bleiben. Urlaubstage, in denen man krank war, müssen neu beantragt und genehmigt werden.

Die Airline hat meinen Rückflug gecancelt. Darf der Chef einen Urlaubstag streichen?

Nein, das darf er nicht. Er darf aber die Bezahlung für diesen Arbeitstag verweigern, weil es grundsätzlich in der Risikosphäre von Arbeitnehmer*innen liegt, wenn die Fluggesellschaft streikt oder der Rückflug gecancelt wird.

Wir haben zwar schon über Mythen zur Krankschreibung oder zur Kündigung aufgeklärt, ihr habt aber immer noch offene Fragen? Nehmen wir gerne mit. Mail to: katz.juli@guj.de

 

Portrait Juli Katz

Juli Katz

Juli Katz liebt Wirtschaftsthemen erst seit Kurzem, dafür aber intensiv.