Krankengeld 2027: Wer krank aus dem Job geht, verliert bis zu ein Drittel
Das Krankengeld sinkt nicht für alle, aber für alle, deren Job endet, während sie krank sind. Der Stichtag entscheidet über Hunderte Euro im Monat.
Eine Verkäuferin mit 2.000 Euro netto wird im Februar 2027 krank. Ihr befristeter Vertrag läuft Ende März aus. Ab dem 1. April bekommt sie 1.200 Euro Krankengeld statt bis zu 1.800 Euro. So rechnet es die Berliner Zeitung vor. Der Unterschied: ein einziges Datum.
Das Datum, das den Unterschied macht
Ab dem 1. Januar 2027 gilt eine neue Regel: Endet das Beschäftigungsverhältnis, während Sie arbeitsunfähig sind, sinkt das Krankengeld ab dem Folgetag auf 60 Prozent des Nettoentgelts. Mit mindestens einem steuerlichen Kind bei Versicherten oder Ehe- und Lebenspartner sind es 67 Prozent. Bisher waren es bis zu 90 Prozent.
Die Rechtsgrundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli im Bundesgesetzblatt, so Haufe. Nach der Berliner Zeitung steht die Neuregelung in § 47 Abs. 2a SGB V.
Es spielt keine Rolle, wie das Arbeitsverhältnis endet: Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Entscheidend ist das tatsächliche Ende, nicht der Tag der Kündigung oder der Unterschrift.
Was das in Euro heißt
Die Tabelle zeigt die Beispiele, monatlich, vor Sozialabgaben:
| Netto | bisher (bis zu) | ab 2027 nach Jobende | mit Kind |
|---|---|---|---|
| 1.500 Euro | 1.350 Euro | 900 Euro | 1.005 Euro |
| 2.000 Euro | 1.800 Euro | 1.200 Euro | 1.340 Euro |
| 2.500 Euro | 2.250 Euro | 1.500 Euro | 1.675 Euro |
Die Werte der Spalte „bisher“ sind Obergrenzen. Das reguläre Krankengeld beträgt höchstens 70 Prozent vom Brutto, bei manchen Einkommen liegt es also schon heute darunter. Dann fällt der Verlust kleiner aus.
Was nicht kommt
Ein Teil der Gerüchte hat sich nicht bestätigt. Die pauschale Absenkung auf 65 Prozent vom Brutto für alle Kranken, die die FinanzKommission Gesundheit vorgeschlagen hatte, wurde nicht übernommen. Wer im Job bleibt, behält 70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto.
Auch die gemeinsame 78-Wochen-Grenze für alle Krankheiten wurde nicht beschlossen. Die Grenze gilt weiterhin für dieselbe Krankheit. Entwurfsfassungen hatten anderes nahegelegt.
Der Aufhebungsvertrag als Kostenfalle
Ein Aufhebungsvertrag kann das Beschäftigungsende vorziehen, die Kürzung beginnt dann früher als nach einer Kündigungsfrist. Wer krank ist und einen Vertrag unterschreiben soll, sollte das Enddatum und die Folgen für das Krankengeld vorher klären.
Kündigt der Arbeitgeber wegen der Krankheit, läuft zunächst die sechswöchige Entgeltfortzahlung weiter, das Krankengeld setzt danach ein. Bei absehbarem Jobende sollten sich Betroffene mindestens drei Monate vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, bei kurzfristigem Ende binnen drei Tagen. Gegen einen falschen Bescheid kann man binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Das ist keine Rechtsberatung.
Weitere Stellschrauben
Zum 1. Januar 2027 ändert sich noch mehr, so Haufe: Die Frist für eine Aufforderung der Kasse zum Reha- oder Rentenantrag sinkt von zehn auf vier Wochen. Bei einer Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente endet der Krankengeldanspruch. Die Teilkrankschreibung mit 25, 50 oder 75 Prozent Arbeitsanteil soll ab dem 1. Januar 2028 möglich werden.
Business Punk Check
Das Sparpaket trifft nicht alle Kranken, sondern die an der Kante des Arbeitsverhältnisses. Befristete Verträge, Aufhebungsverträge, Kündigungen in der Krankheit: Genau dort entscheidet ein Datum über ein Drittel des Einkommens. Ein Gesetz, das „nur“ eine Randgruppe trifft, wird zum Hebel, wenn die Randgruppe die Befristeten sind.
Wer krank gewordene Mitarbeitende hat, deren Vertrag ausläuft, trägt mehr Verantwortung für die Kommunikation. Auch bei Aufhebungsverträgen lohnt die Frage, ob das Beendigungsdatum bewusst gewählt ist und ob die Betroffenen über die Folgen für das Krankengeld Bescheid wissen.
Auf einen Blick
- Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 wurde am 29. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet, die Krankengeld-Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2027.
- Endet das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld ab dem Folgetag auf 60 Prozent des Nettoentgelts, mit mindestens einem steuerlichen Kind auf 67 Prozent.
- Bei 2.000 Euro netto sind das 1.200 Euro statt bisher bis zu 1.800 Euro, wer im Job bleibt, behält 70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto.
- Die pauschale Absenkung auf 65 Prozent vom Brutto und die gemeinsame 78-Wochen-Grenze für alle Krankheiten wurden nicht beschlossen, die Teilkrankschreibung soll ab dem 1. Januar 2028 möglich sein.
Quellen: Haufe, Berliner Zeitung, finanz.de, gegen-hartz.de, KI-unterstützt