Business & Beyond DIE EWIGKEITSKLAUSEL – TSV 1860 München, Ismaik und der Anwalt

DIE EWIGKEITSKLAUSEL – TSV 1860 München, Ismaik und der Anwalt

Hasan Ismaik hat einen der bekanntesten Anwälte Deutschlands engagiert, um einen Vertrag zu verteidigen, dessen zentrale Finanzierungszusage zuletzt unerfüllt blieb.
Was Peter Gauweiler für die HAM International juristisch erreichen kann und welche Verhandlungslogik hinter dem Mandat stecken dürfte.

Nach dem Anklang auf meine dreiteilige 1860-Reportage folgt nun der Blick aufs juristische Terrain — aus Unternehmersicht, mit der Frage, die mich seit Wochen umtreibt: Wie geht Recht haben und Recht bekommen im Gesellschaftsrecht heute eigentlich vonstatten?

Der TSV 1860 München hat seinen Kooperationsvertrag mit dem Investor Hasan Ismaik gekündigt: nach fünfzehn Jahren, zwei Zwangsabstiegen und einer Zahlungsverweigerung, die der Sprecher des Investors selbst bestätigte. Jetzt schlägt die Gegenseite zurück, mit Peter Gauweiler, 76, einem Anwalt, der schon die Deutsche Bank vor dem BGH bezwang. Im Zentrum des Konflikts steht eine Vertragsklausel aus dem Jahr 2011, die dem Verein nach übereinstimmenden Medienberichten verbietet, jemals ohne die Investoren-Gesellschaft im Profifußball anzutreten, ausdrücklich selbst im Fall ihrer Insolvenz. Diese Analyse rekonstruiert die belegbaren Fakten, prüft die juristischen Optionen beider Seiten und legt offen, warum dieses Mandat nach meiner persönlichen Einschätzung der weniger auf ein Urteil zielen dürfte als auf einen Preis.
Es gilt: Was Gerichte noch nicht entschieden haben, ist hier als offene Rechtsfrage gekennzeichnet, und was Bewertung ist, als Bewertung.

PROLOG · EIN WIDERSPRUCH AUS DER BRIENNER STRASSE
Es gibt Anwälte, die man engagiert, weil man gewinnen will. Und es gibt Anwälte, die man engagiert, weil man will, dass die Gegenseite Angst bekommt.

Dr. Peter Gauweiler, 76, ist beides gewesen in seiner Karriere. Er hat für Leo Kirch die Deutsche Bank vor dem Bundesgerichtshof in die Knie gezwungen. Er hat Katar gegen Theo Zwanziger vertreten, Warburg-Banker im Cum-Ex-Komplex, Dieter Wedel in der MeToo-Affäre. Und er hat, das ist die Münchner Fußnote dieser Geschichte, im Jahr 2006 Karl-Heinz Wildmoser junior im Allianz-Arena-Schmiergeldskandal verteidigt, in der Revision vor dem BGH. Die Revision blieb erfolglos.

Jetzt, zwanzig Jahre später, ist Gauweiler zurück im Orbit des TSV 1860 München. Sein Mandant: die HAM International Limited, die Beteiligungsgesellschaft des jordanischen Investors Hasan Ismaik, die seit fünfzehn Jahren 60 Prozent der Kommanditaktien an der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA hält. Sein Auftrag, soweit öffentlich bekannt: die außerordentliche Kündigung des Kooperationsvertrags angreifen, die der e.V. am 4. Juni ausgesprochen hat. Den Fortbestand der KGaA sichern. Und, erstaunlichste Volte dieses Mandats: nachträglich um jene Drittliga-Lizenz kämpfen, die am 3. Juni verfiel, weil die Investorenseite den geforderten Liquiditätsnachweis über 2,7 Millionen Euro nicht erbrachte. Ismaiks Sprecher bestätigte das noch am selben Nachmittag.

Der förmliche Widerspruch gegen die Kündigung ist dem Verein bereits zugestellt. Eine Klage ist, Stand 10. Juni, nicht eingereicht. Eine einstweilige Verfügung auch nicht.

Noch nicht.

Um zu verstehen, was hier gespielt wird, muss man einen Vertrag lesen, den die Öffentlichkeit nie vollständig gesehen hat. Und eine Klausel, die so geschrieben ist, als hätte jemand im Jahr 2011 schon gewusst, dass es einmal genau auf diesen Juni 2026 ankommen würde.

KAPITEL 1 · DIE KLAUSEL, DIE NIE ENDEN SOLLTE

Am 30. Mai 2011 unterschreiben der TSV München von 1860 e.V. und die HAM International Limited einen Kooperationsvertrag. Es ist das Begleitdokument zum Einstieg Ismaiks: HAM übernimmt 60 Prozent der Kommanditaktien der KGaA und verpflichtet sich im Gegenzug, der Gesellschaft die „notwendigen finanziellen Mittel zur operativen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs“ bereitzustellen, soweit deren Eigenmittel nicht ausreichen.

Das ist der Teil, über den heute gestritten wird. Aber es ist nicht der interessanteste Teil.

Der interessanteste Teil ist eine Verpflichtung, die der Verein damals einging. Nach übereinstimmender Berichterstattung lautet sie sinngemäß: Der e.V. verpflichtet sich, in keinem Fall selbst oder durch einen Dritten beim Fußballverband eine Lizenz zur Teilnahme am Ligaspielbetrieb der Lizenzligen oder anderer von den Verbänden organisierter Ligen (einschließlich 3. Liga und Regionalliga) zu beantragen. Ausgenommen: die KGaA. Und, ausdrücklich festgehalten: Diese Sperre soll auch im Fall einer Insolvenz der KGaA gelten.

Man muss diesen Satz zweimal lesen, um seine Architektur zu begreifen. Ein 1860 ohne die KGaA, also ohne die Gesellschaft, an der Ismaik beteiligt ist, sollte es im deutschen Profi- und Semiprofifußball demnach niemals geben dürfen. Nicht in der Bundesliga, nicht in der 3. Liga, nicht in der Regionalliga. Nicht einmal dann, wenn die KGaA unterginge. Folgt man dieser Paraphrase, hatte sich der Verein vertraglich verpflichtet, im Ernstfall lieber gar nicht im höherklassigen Fußball zu existieren als ohne seinen Investor.

Eine Ewigkeitsklausel. Eine Regelung, die wie für genau ein Szenario geschrieben wirkt: dass der Verein eines Tages versuchen könnte, ohne Ismaik neu anzufangen.

Dieses Szenario ist jetzt eingetreten. Der e.V. hat am 4. Juni den Kooperationsvertrag „aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung“ gekündigt, so der offizielle Wortlaut der Vereinsmitteilung. Das Spielrecht für die Regionalliga Bayern liegt dem e.V. bereits vor. Auf der Mitgliederversammlung am 21. Juni soll die Gründung einer eigenen Profifußball-GmbH beschlossen werden, dazu eine Betriebsgesellschaft für das Grünwalder Stadion. Der Verein nennt es einen „Befreiungskampf“.

Und Ismaik? Sieht, folgt man den aus seinem Umfeld berichteten Einschätzungen, den Wert seiner Beteiligung in Gefahr. Denn eine KGaA ohne Spielrecht, ohne Lizenz, ohne Mannschaftsbetrieb ist betriebswirtschaftlich in einer prekären Lage: Sie hält noch Vermögenswerte, die Markenrechte, den Mietvertrag fürs Grünwalder Stadion, die Erbpacht am Trainingsgelände, die Spielerverträge. Aber ihr operatives Geschäftsmodell ist mit dem Spielrecht entfallen. Ihr wesentlicher verbliebener Hebel liegt, so die Bewertung dieser Analyse, darin, dass der Neuanfang des Vereins ohne diese Vermögenswerte schwerer wird.

In dieser Lage wurde Peter Gauweiler mandatiert.

KAPITEL 2 · WAR DIE KÜNDIGUNG WIRKSAM? DIE PARAGRAFEN-FRAGE

Juristisch hängt fast alles an einer einzigen Norm: § 314 BGB. Dauerschuldverhältnisse kann jede Partei aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihr die Fortsetzung unter Abwägung aller Umstände nicht zumutbar ist. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Kooperationsvertrag ist ein solches Dauerschuldverhältnis.

Die Position des Vereins ist dabei ungewöhnlich stark. Nicht, weil seine Anwälte besonders kreativ wären, sondern weil die Faktenlage öffentlich dokumentiert ist:

Erstens: Die Kernpflicht der HAM aus dem Vertrag war die Finanzierungszusage. Im Februar 2026 sicherten Ismaik-Vertreter die „Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen“ schriftlich zu. Am 21. Mai kündigte HAM die Gesellschafterdarlehen, dreizehn Tage vor der Lizenzfrist. Am 3. Juni um 17:14 Uhr, vierzehn Minuten nach Fristablauf, bestätigte Ismaiks Sprecher, dass die 2,7 Millionen Euro nicht fließen. Die Verletzung der vertraglichen Hauptpflicht ist damit nicht etwa eine Behauptung des Vereins. Sie ist von der Gegenseite selbst bestätigt.

Zweitens: Die Darlehenskündigung vom 21. Mai war Medienberichten zufolge an einen Forderungskatalog geknüpft, dessen Punkte sechs und sieben es in sich hatten: Umbau der KGaA-Struktur bis Oktober und Verzicht des e.V. auf sein Vorkaufsrecht an Ismaiks Anteilen. Der Verein akzeptierte den Katalog „soweit verbandsrechtlich zulässig“; HAM bestand demnach auf bedingungsloser Zustimmung. Der Verein wertet einzelne Forderungen als Verstoß gegen die 50+1-Regel. Sollte ein Gericht diese Lesart teilen, hätte die HAM-Seite dem Gekündigten wesentliches Material für den wichtigen Grund selbst geliefert.

Drittens: Drei voneinander unabhängige Kanzleien, von der KGaA-Geschäftsführung beauftragt, halten die Darlehenskündigung der HAM übereinstimmend für unwirksam. Das ist keine neutrale Instanz. Aber es ist eine Verteidigungslinie, die der Verein nicht erst aufbauen muss.

Wo kann Gauweiler ansetzen? Im Wesentlichen an zwei Stellen. Die erste ist § 314 Absatz 2 BGB: Besteht der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung oder Fristsetzung zulässig. Hat der e.V. abgemahnt? Öffentlich bekannt ist nur die Ein-Satz-Kündigungserklärung. Sollte eine förmliche Abmahnung fehlen, wird Gauweiler genau hier hineinstoßen. Die Antwort des Vereins liegt allerdings im Gesetz selbst: Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Gegenseite die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Eine vom eigenen Sprecher öffentlich bestätigte Zahlungsverweigerung zur lizenzentscheidenden Stunde ist ziemlich genau das, was Juristen unter ernsthaft und endgültig verstehen.

Die zweite Stelle ist das Narrativ der Gegenkündigung: HAM wird argumentieren, die eigene Darlehenskündigung sei ihrerseits berechtigt gewesen, wegen angeblicher Compliance-Verstöße und Governance-Mängel auf Vereinsseite. Dann, so die Logik, wäre die Zahlungsverweigerung keine Pflichtverletzung, sondern Rechtsausübung. Es ist die Verteidigung, die Ismaiks öffentliche Kommunikation seit dem 5. Juni vorbereitet: „Liegt das Problem bei der Person, die das Geld bereitstellt?“

Ob ein Gericht dieser Lesart folgt, ist die Kernfrage eines Hauptsacheverfahrens, das sich über Jahre ziehen kann. Und genau diese Dauer ist (dazu gleich mehr) kein Nebeneffekt der Strategie. Sie ist die Strategie.

KAPITEL 3 · HÄLT DIE EWIGKEITSKLAUSEL VOR GERICHT?

Angenommen, Gauweiler bekäme recht und die Kündigung wäre unwirksam, der Kooperationsvertrag bestünde also fort. Dann stellt sich die nächste, für HAM weit unbequemere Frage: Ist die Liga-Sperrklausel überhaupt wirksam?

Vier Angriffslinien sprechen dagegen, und jede einzelne hätte das Zeug, die Klausel zu Fall zu bringen.

Die erste ist § 138 BGB, die Sittenwidrigkeit. Eine Klausel, die einem Verein ohne zeitliche Begrenzung und „unter keinen Umständen“, ausdrücklich selbst im Insolvenzfall, verbietet, jemals wieder eigenständig am Fußballbetrieb oberhalb der fünften Liga teilzunehmen, macht die sportliche Existenz des Vereins auf ewig vom Wohlverhalten eines einzelnen Investors abhängig. Die Rechtsprechung kassiert Knebelungen dieser Art regelmäßig, wenn die Bindung über das legitime Sicherungsinteresse hinausgeht. Ein Investitionsschutz für eine 18,4-Millionen-Beteiligung mag eine befristete Wettbewerbsabrede rechtfertigen. Eine Ewigkeitssperre rechtfertigt er nicht.

Die zweite ist das Verbandsrecht. Die 50+1-Regel, vom Bundeskartellamt im Juni 2025 in ihren Grundzügen bestätigt, garantiert dem Mutterverein die beherrschende Stellung über den Profifußball seiner Kapitalgesellschaft. Die DFB-Statuten sichern dem Verein zudem das Rückfall-Spielrecht, wenn die Kapitalgesellschaft ausfällt. Eine privatvertragliche Klausel, die genau dieses verbandsrechtlich garantierte Auffangnetz durchschneidet, kollidiert frontal mit der Regelungsarchitektur des deutschen Fußballs. Pikant daran: Der Verein wertet bereits Ismaiks Forderungskatalog vom 21. Mai als 50+1-Verstoß. Die Sperrklausel wäre der nächste Kandidat.

Die dritte ist das Kartellrecht. § 1 GWB und Artikel 101 AEUV verbieten Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken. Ein faktisch unbefristetes Tätigkeitsverbot zulasten des e.V. auf dem gesamten Markt des deutschen Profifußballs, das weit über das zum Investitionsschutz Erforderliche hinausgeht, ist ein Lehrbuchfall für diese Prüfung.

Die vierte ist die einfachste: § 242 BGB, Treu und Glauben. Wer die eigene vertragliche Hauptpflicht bricht, hier die Finanzierung, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nur schwer auf die Klauseln desselben Vertrags berufen, die ihn schützen. Die Ewigkeitsklausel und die Finanzierungszusage waren 2011 als Tauschgeschäft konstruiert: Der Verein gibt seine sportliche Unabhängigkeit auf, der Investor garantiert dafür den Betrieb. Fällt die eine Seite des Tauschs, fällt die Geschäftsgrundlage der anderen.

Und selbst wenn alle vier Linien scheiterten, bliebe ein Detail, das in der Fanszene-Analyse schon im Herbst 2024 auffiel: Die Klausel spricht nach den vorliegenden Paraphrasen davon, dass der e.V. keine Lizenz „beantragen“ dürfe. Das Regionalliga-Spielrecht ist dem Verein nach dem Lizenzentzug der KGaA aber nach Verbandsrecht zugefallen; die Zulassung des BFV liegt bereits vor. Ob ein verbandsrechtlicher Spielrechts-Rückfall überhaupt eine „Beantragung“ im Sinne der Klausel ist, wäre die erste Frage, die ein Gericht zu klären hätte. Es wäre nicht die schlechteste Position des Vereins, wenn der Streit schon an der Auslegung endete.

Eine wichtige Einschränkung gehört zur Redlichkeit dieser Analyse: Der Originalwortlaut des Kooperationsvertrags ist nicht öffentlich. Alle Bewertungen stützen sich auf übereinstimmende Paraphrasen aus der Berichterstattung. Sollte der Vertrag Überraschungen enthalten, etwa eine Schiedsklausel, die den Streit aus den staatlichen Gerichten in ein Schiedsverfahren verlagert, dann verschöbe sich das taktische Bild. Belegt ist eine solche Klausel bislang nirgends.

Und noch ein prozessualer Umstand verschiebt die Gewichte, ganz unabhängig vom Ausgang: Der Verein muss gar nicht klagen. Er hat das Regionalliga-Spielrecht, er hat gekündigt, er kann bauen. Wer den Zustand ändern will, ist die HAM-Seite — sie trägt die Klagelast, die Beweislast für ihre Lesart der Ereignisse und das Risiko, dass deutsche Gerichte einstweiligen Rechtsschutz gegen einen laufenden Spielbetrieb traditionell nur äußerst zurückhaltend gewähren. Es ist der seltene Fall, in dem die juristisch komfortablere Position bei dem liegt, der zuletzt verloren hat.

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