Productivity & New Work FAQ zum Arbeitsrecht: Was muss man alles bei einer Workation beachten?

FAQ zum Arbeitsrecht: Was muss man alles bei einer Workation beachten?

Welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind zu beachten?

Das jeweils anwendbare Sozialversicherungsrecht ist unter anderem davon abhängig, an welchem Ort die Beschäftigung ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass bei einer Workation grundsätzlich auch das Sozialversicherungsrecht des Urlaubsorts Anwendung finden könnte. Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip.

Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich in dem Land sozialversicherungspflichtig ist, in welchem er die Arbeit verrichtet. Bei einer „Workation“ im Ausland würde dies also grundsätzlich die Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Sozialabgaben im jeweiligen Land, in dem sich der Arbeitnehmer befindet, bedeuten, so dass grundsätzlich auch das Sozialversicherungsrecht des Urlaubsorts Anwendung finden könnte. Allerdings kennt das Sozialversicherungsrecht einige Ausnahmen vom Grundsatz des Territorialitätsprinzips.

Das jeweils anwendbare Sozialversicherungsrecht ist demnach unter anderem davon abhängig, ob sich der Arbeits- bzw. Urlaubsort inner- oder außerhalb Europas befindet und wie lange der Arbeitnehmer von dort aus tätig wird. Für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Arbeitseinsätzen in der EU, dem EWR und der Schweiz ist grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einschlägig, die die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union koordiniert, sofern gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausgeübt wird. Liegt der Urlaubs- und damit der gewünschte Arbeitsort hingegen außerhalb der EU, kommt es auf die das jeweilige Abkommen zwischen den beteiligten Staaten an.

Wichtig ist neben der Frage nach dem anwendbaren Sozialversicherungsrecht auch die Prüfung der Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass mehrere EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften verschärft haben und zwingend eine A1-Bescheinigung vor Beginn einer Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers in ihrem Land fordern, unabhängig von der jeweiligen Dauer des Aufenthalts (d.h. eine A1-Bescheinigung kann auch bei kurzen Dienstreisen erforderlich sein). Bei geplanten Auslandstätigkeiten in einem Drittstaat außerhalb der EU sollte zudem geprüft werden, ob ein entsprechender Aufenthaltstitel mit einer Arbeitserlaubnis Zulässigkeitsvoraussetzung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in dem Land ist.

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